Personalausweis kopieren verboten?
Ihr Personalausweis oder Reisepass kommt im Alltag auf vielfältige Art und Weise zum Einsatz, so nutzen Sie ihn beispielsweise zu Identifizierungszwecken gegenüber den unterschiedlichsten Personen und Einrichtungen. Auf dem Ausweisdokument befinden sich zahlreiche, sensible Daten zu Ihrer Person, da liegt es nahe, dass Sie den Zugang zu diesen empfindlichen Daten nicht gegenüber jedermann gewähren wollen, insbesondere wenn möglicherweise gar keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht!
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, eine Kopie Ihres Ausweises vorzulegen oder anderen zu überlassen. § 20 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes sieht vor, dass nur Sie selbst, oder eine andere Person mit Ihrer Zustimmung, eine Ausweiskopie anfertigen darf. Dabei stellt sich jedoch stets die Frage, ob es im Hinblick auf den „Grundsatz der Datenminimierung“ einer solchen Kopie im jeweiligen Einzelfall überhaupt bedarf, bzw. ob sie auf einer rechtlichen Grundlage basiert:
- Goldhändler
Beim Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen, verlangen Händler immer wieder die Vorlage einer Ausweiskopie und berufen sich dabei auf § 160 der Abgabenordnung (AO). Danach diene die Kopie zum Zwecke des Nachweises zum Lieferanten. Spezialgesetzliche Regelungen, auf deren Basis die Händler eine Kopie des Ausweises anfertigen dürfen, existieren nicht. § 160 AO sieht lediglich das Erfordernis einer Identitätsprüfung vor, eine solche kann jedoch ebenso gut durch die Vorlage des Personalausweises und die Aufzeichnung der wesentlichen Personaldaten vorgenommen werden. Ein Vermerk, wie beispielsweise „Ausweis hat vorgelegen“, genügt daher den Anforderungen des § 160 AO.
- Fahrerlaubnis
Im Falle der Auskunftserteilung über die Inhalte des Fahreignungsregisters verlangen die Fahrerlaubnisbehörden und das Kraftfahrt- Bundesamt von dem Auskunftssuchenden einen Identitätsnachweis. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird bei diesen Auskunftsbegehren die Kopie des Ausweises als Identitätsnachweis anerkannt. In diesem Fall ist die Forderung nach einer dem Antrag auf Auskunft beigefügten Ausweiskopie daher zulässig
3.Selbstauskunft gegenüber Unternehmen
Art. 15 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) räumt Ihnen ein Auskunftsrecht über Ihre personenbezogenen Daten ein, d.h. Sie können einen solchen Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber Unternehmen geltend machen, bei denen entsprechende persönliche Daten von Ihnen gespeichert sind. Häufig verlangen Unternehmen eine Kopie Ihres Ausweises, wenn Sie einen solchen Auskunftsanspruch geltend machen. Nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO kann das Unternehmen bei begründeten Zweifeln an Ihrer Identität zusätzliche Informationen zur Bestätigung Ihrer Person nachfordern, dabei darf es „alle vertretbaren Mittel“ zur Überprüfung nutzen. Das Anfordern einer Ausweiskopie kann grundsätzlich als ein solches Mittel zur Überprüfung eingefordert werden. Dabei ist der Zweck beschränkt auf diese Prüfung und die Kopie muss nach erfolgter Identifizierung vernichtet werden.
- Hotelübernachtung
Bei einer Hotelübernachtung besteht keine Rechtsgrundlage zur Einforderung einer Kopie Ihres Personalausweises. Die nach § 29 Abs. 2 Bundesmeldegesetz bestehende Pflicht, bestimmte Angaben über eine beherbergte Person in einem Meldeschein zu dokumentieren, erfasst nicht das Kopieren und Einbehalten Ihres Ausweises.
- Jugendschutz
Eine Rechtsgrundlage für eine Kopie des Ausweises sucht man auch im Bereich des Jugendschutzes vergeblich. Zwar besteht nach § 2 Jugendschutzgesetz eine Pflicht für Veranstalter und Gewerbetreibende in Zweifelsfällen das Alter einer Person zu überprüfen, eine generelle Befugnis zur Überprüfung des Ausweises lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Es bedarf vielmehr einer Prüfung, ob im Einzelfall vernünftige Zweifel am Alter der Person bestehen, beispielsweise in Fällen, in denen sich Vertragsparteien nicht persönlich gegenüberstehen (Zigaretten-Automat). Doch selbst in solchen Zweifelsfällen besteht keine rechtliche Pflicht zur Aushändigung oder Duldung einer Ausweiskopie.
- Hinterlegung als Pfand – Automiete
Eine weitere, typische Situation, ist das Einfordern des Ausweises als Pfand bei der Autovermietung: Um sicherzustellen, dass Sie ein gemietetes Auto ordnungsgemäß zurückbringen, verlangen Autovermietungen häufig die Hinterlegung Ihres Ausweises – im Original oder als Kopie. Dieses Vorgehen ist unzulässig und muss von Ihnen nicht hingenommen werden! § 1 Abs. 1 S. 3 Personalausweisgesetz verbietet es, vom Ausweisinhaber die Hinterlegung seines Ausweises zu verlangen. Händler und Unternehmer stehen genügend Alternativen dahingehend zur Verfügung, als dass sie beispielsweise andere Wertgegenstände oder einen Geldbetrag zur Hinterlegung als Pfand einfordern können.
Bei diesen Beispielen handelt es sich lediglich um einen groben Überblick über alltägliche Situationen, in denen Sie mit dieser Thematik womöglich schon einmal in Berührung gekommen sind. Die Fälle sollen verdeutlichen, dass beim vorschnellen Aushändigen einer Kopie Ihres Ausweises durchaus Vorsicht geboten sein kann – nicht in allen Bereichen sind Sie zu einer derartigen Offenlegung Ihrer persönlichen Daten verpflichtet.
Die Partner der Kanzlei Kötz Fusbahn sind umfassend im Bereich Datenschutzrecht tätig. Sprechen Sie uns an! (Theresa Graf)