27.08.2019

(Kein) Recht am Bild der eigenen Sache?

News Image

Das Recht am eigenen Bild gibt dem Abgebildeten die Befugnis darüber zu bestimmen, was mit Fotografien oder anderen bildlichen Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit geschieht. Viele Menschen sind deswegen der Meinung, dass es auch ein „Recht am Bild der eigenen Sache“ geben muss.

Das OLG München hat am 25. Juni 2019 (Az. 24 W 700/19) entschieden: Ein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache“, wonach der Eigentümer einer Sache allein darüber bestimmt, wer die Sache fotografieren und diese vermarkten darf, gibt es nicht.

In Bezug auf Gebäude regelt die sogenannte Panoramafreiheit das Fotografieren und die gewerbliche Verwendung der Fotos. Das gilt nicht zumittelbar für Fotos von beweglichen Sachen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2014, dass eine rechtswidrige Eigentumsverletzung vorliegen kann, wenn fotografierte Gegenstände nicht frei zugänglich sind. 2018 entschied der BGH, dass die in einem Museum ausgestellten Werke nicht ohne Einwilligung des Museumsbetreibers fotografiert und veröffentlicht werden dürfen. Da galt u.a. das Hausrecht.

Hintergrund der aktuellen Entscheidung des OLG München war ein Oldtimer. Den hatte der Eigentümer einer Werkstatt für die Ausstellung auf einem Messestand zur Verfügung gestellt. Nach der Messe entdeckte der Eigentümer Fotos seines Fahrzeugs auf der gewerblichen Facebookseite der Werkstatt. Er verklagte die Werkstatt auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das OLG München lehnte das ab und stellte fest, dass für den Eigentümer weder ein Urheberrecht hinsichtlich seines Oldtimers noch hinsichtlich des verwendeten Fotos besteht. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schied aus, weil das amtliche Kennzeichen auf dem Foto nicht zu erkennen war.

Gegen die Annahme eines Rechts am Bild der eigenen Sache spricht, dass entsprechend der zum Fotografieren von Immobilien ergangenen Rechtsprechung eine Eigentumsbeeinträchtigung nur anzunehmen ist, wenn zum Fotografieren der beweglichen Sache das Grundstück des Eigentümers betreten werden muss. Das unbefugte Betreten war hier aber nicht nötig.

Was bedeutet die Entscheidungen für Fotografen? Wer für den privaten Gebrauch fotografiert, ist in der Regel auf der sicheren Seite. Dennoch sollten – bei der Abbildung von Sachen oder Personen – das Recht am eigenen Bild und datenschutzrechtliche Aspekte beachtet werden.

Die Partner der Kanzlei Kötz Fusbahn in Düsseldorf sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Sprechen Sie uns an! (DK/DD)


News Image
04.09.2019

Medienrechtliche Tagesveranstaltung

News Image
27.06.2019

Personalausweis kopieren verboten?