17.06.2019

Versandhandelsverbot für alkoholische Getränke?

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Alkohol im Online-Versandhandel – Jetzt zwingend mit Altersprüfung?

§ 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) verbietet die Abgabe von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren und die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an Personen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit. Obwohl sich die Vorschrift nicht ausdrücklich auf den Versandhandel bezieht, vertreten die Behörden den Standpunkt, dass für den Versandhandel von alkoholischen Getränken eine jugendschutzrechtliche Altersbeschränkung gelte.

Deswegen, so die Behörden, habe der Versandhändler durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Auslieferung an Minderjährige nicht erfolgt und verlangen ein Konzept über die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorschriften, sowie die verwendete Altersverifikation.

Gerichtsentscheidung

Nun hat erstmals ein Gericht (Landgericht Bochum, Urteil v. 23. Januar 2019 – Az.: 13 O 1/19) entschieden, dass § 9 JuSchG für den Versandhandel gilt und somit Altersabgabebeschränkungen beachtet werden müssen. Nach der Auffassung des Gerichts müssen Online-Händler beim Verkauf von Alkohol sicherstellen, dass nur an die bestellende Person geliefert und eine Altersprüfung des Bestellers bzw. Empfängers durchgeführt wird. Die konkrete Umsetzung, wie Online-Händler die Altersprüfung bewerkstelligen, überlässt das Landgericht Bochum im Ergebnis aber den Online-Händlern selbst, insbesondere weil der Gesetzgeber hierzu keine konkreten Anforderungen gestellt hat.

Eine Mandantin der Kanzlei Kötz Fusbahn, die auch alkoholische Getränke zum Verkauf über ihren Online-Shop anbietet, wurde durch die zuständige Ordnungsbehörde im Rahmen einer jugendschutzrechtlichen Überprüfung angeschrieben und unter Hinweis auf das Jugendschutzgesetzt dazu aufgefordert, ein Konzept zur Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorschriften darzulegen.

Unsere Beratung

Wir haben den Online-Händler umfassend und erfolgreich beraten, wie der Versand von alkoholischen Getränken nur an die bestellende Person selbst erfolgt und sichergestellt werden kann, dass eine Altersprüfung beim Empfänger durchgeführt wird. So konnte der Behörde glaubhaft dargestellt werden, dass die altersbeschränkte Ware ausschließlich an volljährige Personen ausgeliefert werden kann, um der jugendschutzrechtlichen Abgabebeschränkung gerecht zu werden.

Ausblick

Sowohl die zukünftige Rechtsprechung – insbesondere anderer Gerichte – als auch die Gesetzgebung hinsichtlich solcher Altersbeschränkungen beim Versand von Alkohol, sind bislang ungewiss. Online-Händlern, die nach rechtssicheren Möglichkeiten suchen, ist deswegen eine umfassende rechtliche Beratung zu empfehlen.

 

Die Partner der Kanzlei Kötz Fusbahn in Düsseldorf sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht und unterstützen auch immer wieder in internetrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Behörden und anderen staatlichen Stellen. Sprechen Sie uns an! (DK/DD)


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