19.08.2016

Sozialsphäre - wahre Tatsachen darf man veröffentlichen

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„Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen“. So urteilte am 29. Juni 2016 das höchte deutsche Gericht, nachdem ein Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung rügte. Der Beschwerdeführer wurde zuvor durch das Landgericht zur Unterlassung einer Äußerung verurteilt: Er hatte in einem Internetforum seine Erfahrungen über einen Rechtsstreit um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis berichtet und dabei auch den Gegner dieses Rechtsstreits namentlich benannt. Das Oberlandesgericht entschied genauso.

In seiner Begründung gab des Bundesverfassungsgericht an, dass der Kläger zwar durch die Nennung im Rahmen einer der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung in seinem Persönlichkeitsrecht berührt sei, diese aber keine ausreichend schwere Beeinträchtigung darstelle, um die wahren Äußerungen nicht hinnehmen zu müssen. Dem Kläger drohe weder ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung noch sei es zu beanstanden, wenn ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kunden des Klägers bejaht wird. Damit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass bei Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig erst überschritten wird, wo sie auch einen Schaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.

BVerfG Beschl. vom 29. Juni 2016 Az. 1 BvR 3487/14


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