02.08.2016

„Sparkassen-Rot“:
Letzter Akt

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Der langjährige Markenstreit zwischen dem Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe und der spanischen Santander- Bankengruppe hat sein Finale in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 21. Juli 2016 – I ZB 52/15) gefunden: Die rote Farbmarke der Sparkassen-Finanzgruppe ist nicht zu löschen!

Die Santander-Bankengruppe, die in Deutschland für ihren Marktauftritt ebenfalls einen roten Farbton verwendet, hatte zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Farbmarke beantragt. Das DPMA hatte die Löschungsanträge zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Santander hin, hatte das Bundespatentgericht (BPatG) den Beschluss des DPMA aufgehoben und die Löschung der Farbmarke angeordnet. Zuvor hatte der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des BPatG entschieden (Unser Beitrag hierzu).

Der Bundesgerichtshof wiederum hat nun im Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des  BPatG aufgehoben und entschieden, dass die Farbmarke der Sparkasse nicht zu löschen ist.

Zwar läge bei der Farbmarke das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.

Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht als Marke eintragungsfähig. Eine Farbe nimmt der Verkehr in der Regel als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahr. Etwas anderes kann aber gelten, wenn sich ein an sich schutzunfähiges Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Unterscheidungszeichen durchgesetzt hat. Dann kann eine Farbmarke sogenannte absolute Schutzhindernisse des Markengesetzes überwinden.

Und eben diesen Umstand bejahte der Bundesgerichtshof: Ausreichend für die Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken sei wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sehe, für die die Marke Geltung beansprucht. Die Sparkasse habe eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten vorgelegt, die die Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 rechtfertigten. In einem derartigen Fall dürfe die Farbmarke nicht gelöscht werden.

Damit hat der Bundesgerichtshof in zwei größeren Markenstreitigkeiten Farbmarken betreffend (Nivea-Blau) die Entscheidungen des BPatG aufgehoben und die Anforderungen des BPatG an der Verkehrsdurchsetzung einer Marke als zu hoch qualifiziert. (BF)

Sie haben Fragen zum Markerecht und zum Schutz Ihrer Marke? Wir beraten Sie gern – Ihre Rechtsanwälte für Markenrecht Düsseldorf.


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