Produktbild darf nicht mehr zeigen, als verkauft wird
Auch in Onlineshops werden Produkte gerne im Einsatz gezeigt. Aber Vorsicht: Das auf dem Produktbild wiedergegeben Produkt darf nur mit dem Zubehör oder in dem Lieferumfang abgebildet werden, wie es in dem konkreten Angebot auch tatsächlich verkauft wird.
Wenn ein Onlineshop also einen aufgespannten Sonnenschirm auf einem massiven Bodensockel zeigt, der für den Einsatz des Schirms notwendig, aber nicht im Lieferumfang umfasst ist, dann ist das Angebot irreführend und wettbewerbswidrig, § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 UWG. Dies hat jetzt das OLG Hamm entscheiden (Urt. v. 4.8.2015, I-4 U 66/15) und das erstinstanzliche Urteil des LG Arnsberg bestätigt. Auch ein klarer Hinweis in der Produktbeschreibung, dass der Sockel im Liefrunfang nicht enthalten ist, reicht danach nicht aus.
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung besonders auf die „maßgebliche Bedeutung“ eines Produktbildes bei einer Werbung oder einem Warenangebot im Internet als „Blickfang“ und „für die Bestimmung des im Falle eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhalts“ hingewiesen.
Unser Beraterhinweis:
Wenn die Abbildung unbedingt vom Lieferumfang nicht umfasste Gegenstände mit abbilden soll, muss ein Irrtum der Verbraucher „durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat“.
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