26.08.2015

Wettbewerbsrecht: (Auch) Bier nicht "bekömmlich"

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Winzer dürfen nach einer Entscheidung des EuGH (Urteil vom 06.09.2012C-544/10) ihren Wein nicht als „bekömmlich“ bewerben. In der EU ist es danach verboten, Getränke mit mehr als 1,2% Alkohol mit gesundheitsbezogenen Angaben (Angaben zur Verbesserung des Gesundheitszustandes) zu bewerben.

Dies gilt auch für die Bierwerbung, hat jetzt die 2. Kammer für Handelssachen beim LG Ravensburg entschieden. „Das Wort ‚bekömmlich‘ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit objektiv – unabhängig von weiteren Erläuterungen – Gesundheitsbezug auf“, so das LG Ravensburg in der Presseerklärung vom 25. August 2015. Aus Sicht der Brauerei und des Verbandes der Privaten Brauereien in Deutschland sei mit dem Wort „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beworben worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nachtrag vom 8. November 2016: Diese Entscheidung wurde bestätigt mit Urteil des OLG Stuttgart vom 3. November 2016 (Az. 2 U 37/16). Die Revision ist zugelassen.


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