03.06.2020

Vorladung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

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Haben Sie eine Vorladung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs erhalten? Die medienrechtlich orientierte Kanzlei Kötz Fusbahn hat immer wieder auch mit Fällen aus dem Medienstrafrecht zu tun. Dazu gehört § 201a StGB, der sog. Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich strafrechtlich sanktioniert. Aber: Die Vorschrift entwickelt sich gerade zu einer Ersatzstrafnorm für alle Taten, die man nicht so richtig bezeichnen kann. Nach dem Wortlaut wird u.a. bestraft wird, wer

„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt“

oder eine solche Aufnahme gebraucht (indem er sie z.B. über WhatsApp versendet).

Damit ist beispielsweise klargestellt, dass man nicht in private Schlafzimmer hinein fotografieren oder die Kamera über die Wand einer Umkleidekabine halten darf, um dort Fotoaufnahmen herzustellen.

Allerdings wird die Vorschrift von den Strafverfolgungsbehörden immer wieder als eine Art Ersatzvorschrift genommen, wenn eine Straftat im Übrigen gar nicht zu erkennen ist. Es geht dann nur scheinbar um die Verletzung des persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. In unserer Kanzlei wurden in jüngster Zeit zwei solcher Fälle bearbeitet, bei denen der angebliche Verdacht einer Straftat nach § 201a StGB sehr weit ausgelegt wurde:

  1. Ein Fotograf musste eine Hausdurchsuchung erdulden, während der alle Computer und zahlreiche schriftliche Unterlagen beschlagnahmt wurden. Ein Fotomodell hatte ihn angezeigt, weil sie meinte, er habe bestimmte Bilder von ihr nicht veröffentlichen dürfen. Auf allen Fotografien befand sich das Fotomodell ganz offensichtlich in einem Fotostudio und posierte den Vorgaben des Fotografen entsprechend. Es bleibt das Geheimnis der Staatsanwaltschaft, weshalb dies einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich darstellen soll. Es soll nicht vergessen werden zu erwähnen, dass das Fotomodell für seinen Einsatz natürlich bezahlt wurde. Hier hätte sich das Modell zivilrechtlich gegen den Fotografen wehren müssen. Die Hausdurchsuchung fand allein deshalb statt, um den Vertrag zu finden. Das Modell hatte ihn verschlampt. Die Hausdurchsuchung fand nicht nur vor Frau und Kindern des Beschuldigten statt, sondern auch an seinem Arbeitsplatz.
  1. In einem anderen Fall erhielt eine Kindergärtnerin eine Vorladung von der Polizei, weil sie unter dem Verdacht stünde, durch Bildaufnahmen in den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Kindes eingedrungen zu sein. Tatsächlich fiel der Kindergärtnerin auf, dass das Kind, das aus prekären Verhältnissen stammt und dessen Mutter regelmäßig mit dem Jugendamt zu tun hat, im Genitalbereich stark wund gewesen sei. Sie fertigte daraufhin eine einzelne Fotoaufnahme und übersandte diese der Mutter mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Statt beispielsweise darauf hinzuweisen, dass es Kind in letzter Zeit wieder häufig ins Bett macht, wurde Strafanzeige erstattet. Auch hier ist vollkommen klar, dass die Aufnahme, die im Kindergarten gemacht wurde. Statt sich aber um das Kind und die Mutter zu kümmern, wurde unsere Mandantin vorgeladen.

§ 201a StGB enthält mehrere Tatalternativen. Wenn Sie in vergleichbaren Fällen einer Straftat verdächtigt werden, kümmern sie sich rasch um eine Verteidigung. Auf keinen Fall sollten Sie direkt mit der Polizei über die Angelegenheit sprechen. Da entsprechende Taten zu einer erheblichen Stigmatisierung führen können, halten Sie auch das private Umfeld, mit dem sich über die Angelegenheit besprechen, klein. Der Schwerpunkt der Kanzlei Kötz Fusbahn ist das Urheber- und Medienrecht. Das Medienstrafrecht gehört dazu. Sprechen Sie uns an! (DK)


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