13.01.2021

Vorladung wegen Urheberrechtsverletzung bekommen? Wirklich?

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Was tun, wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, weil ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird? Vorsichtig sein!

Wichtig zu wissen: obwohl die juristische Ausbildung der Polizei hierzulande sehr gut ist, finden sich in den Ermittlungsakten häufig fehlerhafte Paragrafenangaben. Das kann im Einzelfall auch daran liegen, dass den Ermittlungsbeamten noch gar nicht klar ist, welche Straftat am Ende vorliegen soll.

  • Vorladung wegen Urheberrechtsverletzung? Selten!

Vorladungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind zwar denkbar. Das Urheberrechtsgesetz enthält auch Strafvorschriften in den §§ 106ff. UrhG. Solche Verfahren sind allerdings äußerst selten! Tatsächlich liegt häufig ein ganz anderer Verdacht vor.

  • Was ist stattdessen relevant?

Nach § 201a StGB wird die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen bestraft. Fotografien sind nach §§ 2, 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Deshalb kommt es hier immer wieder zu Zuordnungsfehlern.

Nach § 201a StGB wird u.a. bestraft wird, wer
„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung befindet… unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt“ oder eine solche Aufnahme gebraucht, indem er sie z.B. versendet.

Doch auch die Verwendung einer befugt hergestellten Bildaufnahme kann strafbar sein. Wenn etwa die Zugänglichmachung den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Hier geht es nicht um urheberrechtliche Tatbestände. Diese wären auch vom Fotografen anzuzeigen . Es geht um die abgebildete Person. Das Gleiche gilt für den neuen § 184k StGB, der das sog. Upskirting unter Strafe stellt.

  • Was muss also bedacht werden?

– § 201a StGB enthält mehrere Tatalternativen, ebenso § 184k StGB und die Vorschriften im Urheberrechtsgesetz.
– Wenn Sie in einem solchen Fall einer Straftat verdächtigt werden, kümmern sie sich rasch um eine Verteidigung.
– Auf keinen Fall sollten Sie direkt mit der Polizei über die Angelegenheit sprechen; denn
– den polizeilichen Vorladungstermin müssen Sie nicht wahrnehmen, sollten aber selbst oder besser über Ihren Verteidiger absagen.

Bereits ein entsprechender Verdacht kann zu einer erheblichen Stigmatisierung bzw. Vorverurteilung führen. Halten Sie auch das private Umfeld, mit dem sich über die Angelegenheit besprechen, klein. Wir vertreten im Medienstrafrecht. (DK)


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