11.11.2020

Trulla darf man sagen, meint das Bundesverfassungsgericht.

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Einmal mehr zeigt das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (1. BvR 2249/19) auf, dass die Meinungsfreiheit bei der Prüfung einer Beleidigung einer umfangreichen Auseinandersetzung bedarf. Es entschied über folgenden Fall:

Ein in Sicherungsverwahrung befindlicher Mann war unzufrieden mit den Einkaufsmöglichkeiten in der Anstalt: Computerprobleme hatten dazu geführt, dass das für Einkäufe in der Einrichtung verfügbare Taschengeld des Mannes für seine Bestellungen nicht rechtzeitig gebucht wurde. Es kam zu einem Streit mit der zuständigen Mitarbeiterin der Anstalt – da der Mann das Gefühl hatte, mit seinem Anliegen nicht durchzudringen – und er bezeichnete die Mitarbeiterin als „Trulla“.

Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Beleidigung; das Landgericht verwarf die eingelegte Berufung. Beide Strafgerichte sahen in dem Wort eine abwertende Äußerung gegenüber weiblichen Personen, welche auch in der konkreten Situation nicht neckisch oder ironisch gemeint gewesen sei.

Daraufhin legte der Mann Verfassungsbeschwerde ein und hatte Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass es prüfe, ob Bedeutung und Tragweite der durch die Verurteilung betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt wurde. Die Fachgerichte seien angewiesen gewesen, innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens eine alle erheblichen Umstände einbeziehende Abwägung vorzunehmen. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere Inhalt, Form sowie Anlass und Wirkungen der Äußerung.

Die Fachgerichte dagegen hätten die Meinungsfreiheit erst gar nicht als einschlägig erkannt. Entsprechend habe die gebotene Abwägung nicht stattgefunden. Diese sei aber nur bei einer Schmähkritik entbehrlich, wenn also eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat. Das Gericht grenzt hiervon Fälle ab, bei denen zwar eine ehrverletzende Äußerung vorliegt, diese aber als Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhalts dient.

Vorliegend sei in dieser Abgrenzung zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer die für ihn belastende Situation gegenüber der Sozialarbeiterin ansprach und nach eigener Wahrnehmung damit nicht hinreichend durchgedrungen war, was zu seinem aufgeregten Gemütszustand führte. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe immer noch Hoffnung auf eine Verhinderung der belastenden Folgen bestanden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Äußerung noch als Teil einer sach- und anlassbezogenen Auseinandersetzung dar und sei „zugleich Ausdruck einer…emotionalen Verarbeitung des belastenden Zustands des Beschwerdeführers.“

Dies schließe eine Schmähkritik aus, weshalb eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten erforderlich gewesen sei.

Wir beraten im Presse- und Äußerungsrecht und im Medienstrafrecht. (Marten Schmusch/DK)


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