Der EuGH zu Links: Schlag für die Kommunikationsfreiheit
Vorsicht bei Links auf kommerziellen Webseiten!
Bisher hieß es, dass Links auf fremde, urheberrechtlich geschützte Inhalte zustimmungsfrei möglich sind. Dies konnte durch einen echten Link auf die andere Webseite geschehen oder sogar mittels der Framing-Technik, also so, dass der Internetnutzer gar nicht merkt, dass der Inhalt nur über einen Link verknüpft wird und sich nicht auf der aufgerufenen Webseite befindet. Bisher trugen Hyperlinks also ohne relevantes rechtliches Risiko wesentlich zum guten Funktionieren und zum Meinungs- und Informationsaustausch im Internet bei, indem sie wesentlich zur guten Verfügbarkeit großer Informationsmengen beitragen.
Jetzt hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 08.09.2016 – C-160/15 eine erhebliche und äußerst bedenkliche Einschränkung dieser Linkfreiheit vorgenommen.
Zwar bleibt das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, weiter zustimmungsfrei zulässig, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht, also privat und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Dies stellt dann auch weiter keine „öffentliche Wiedergabe“ dar.
Werden Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, und das betrifft z.B. auch Blogbetreiber, in deren Blogs Werbung geschaltet wird und jeden Online-Journalisten, der „mit Gewinnerzielungsabsicht“ handelt, enden zukünftig Presse- und Kommunikationsfreiheit: Führt der Link auf Inhalte, die nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers ins Netz gestellt worden, dann besteht nach der neuen Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Linksetzer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website hat. Das Setzen des Links ist dann eine (strafbare) Urheberrechtsverletzung! Dies bedeutet, dass jedes Online-Medium zukünftig verlinkte Inhalte regelmäßig rechtlich prüfen oder auf Links verzichten muss. Welche Auswirkungen dies für die Kommunikations- und Pressefreiheit hat, würdigt der EuGH nicht ansatzweise.
Gewinnerzielungsabsicht kann und darf nicht die Pressefreiheit ausschließen!
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Unsere Themen sind unter anderem: Medien- und Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Markenrecht, Presserecht.