21.09.2020

Kein Widerrufsanspruch bei langem Zuwarten!

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Die Kanzlei Kötz Fusbahn vertrat einen bundesweit tätigen Verlag vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Dem Verlag war vorgeworfen worden, in einem von ihm betriebenen Online-Magazin eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung veröffentlicht und verbreitet zu haben. In einem Artikel sei identifizierend über Vorfälle berichtet worden, die sich in einer Kindertagesstätte abgespielt haben sollen. Eine Mitarbeiterin habe dort Kinder u.a. gezwungen, ihr Mittagessen aufzuessen. Die betroffene Mitarbeiterin war der Auffassung, dass das erstens natürlich nicht stimme und zweitens sei sie in dem Artikel zu erkennen – der Leser könne sich denken, wer gemeint ist.

Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war die Mitarbeiterin der Kita bereits im August 2019 gescheitert; die von ihr gegen das Verfügungsurteil eingelegte Berufung liegt seit fast einem Jahr beim Oberlandesgericht Karlsruhe, ohne dass sie sich darum kümmert.

Mit einer weiteren Klage verlangte sie nun den Widerruf der in dem Artikel getätigten Äußerungen. Im Dezember 2019 hatte sie den Verlag zunächst entsprechend aufgefordert, dieser lehnte – bereits vertreten durch die Kanzlei Kötz Fusbahn – ab. Anschließend ließ die Klägerin noch einige Zeit vergehen, bevor sie im Februar 2020 Klage erhob, die erste Monate später zugestellt wurde.

Das Landgericht Waldshut-Tiengen wies die Klage durch Urteil vom 8. September 2020 ab (Az. 1 O 33/20).

Es begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass zunächst ein Presseorgan – hier unsere Mandantin – selbst entscheide, worüber berichtet werde. Erfolge dann eine Beeinträchtigung des Rufes der Person, über die berichtet wird und seien die Behauptungen unzutreffend, könne eine Beseitigung der negativen Wirkungen durch Widerruf der getätigten Äußerungen verlangt werden. Ein öffentlicher Widerruf sei aber eine besondere Belastung für den Verlag, weil er sich quasi selbst ins Unrecht setze. Der Widerruf stellt damit eine starke Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Das Presseorgan muss ja nicht weniger schreiben als „Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr“ – das klingt so ähnlich wie: „Wir haben sehr schlecht recherchiert“ oder gar „Wir haben gelogen“.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Widerruf ist allerdings eine gewisse zeitliche Nähe zur Ausgangsberichterstattung. Diese muss noch „fortwirken“, darf also dem Bewusstsein der Leserschaft nicht völlig entschwunden sein. Das Gericht wörtlich:

„Gegen eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung der Klägerin spricht […], dass die sie Beklagte erstmals nach fast einem Jahr nach der (zwischenzeitlich gelöschten) Berichterstattung…zum Widerruf aufgefordert hat.“

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Hier war zu berücksichtigen, dass der Verlag den Artikel vor über einem Jahr offline genommen hatte einerseits und andererseits die Klägerin nach bisheriger Auffassung des Landgerichts ja nicht einmal erkennbar war! Nun stützt das Landgericht sein Urteil allein auf die Argumentation der Kanzlei Kötz Fusbahn, wonach ein Widerrufsverlangen über ein Jahr nach der Berichterstattung nicht mehr nachwirken kann. Die Berichtigung würde sogar Gegenteiliges bewirken: Zunächst müsste der Verlag ja alle inkriminierten Äußerungen wiederholen, nur um diese dann sofort als unwahr zu widerrufen!

Die Kanzlei Kötz Fusbahn vertritt Verlage und Privatpersonen im Presse- und Äußerungsrecht  und wurde auch im Jahr 2020 auf die FOCUS-Liste der besten Kanzleien im Bereich Presse und Medien aufgenommen. Sprechen Sie uns an! (DK).


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Eingangsbestätigung keine Vertragsannahme

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