15.07.2015

Löschungsverfahren zur Farbmarke "Blau"

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In dem Verfahren vor dem BGH (Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13 – Nivea-Blau) ging es um die für einen großen Konzern aufgrund Verkehrsdurchsetzung für „Haut- und Körperpflegeprodukte“ eingetragene Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“. Bekannt ist die blaue Dose mit dem weißen Schriftzug.

Auf Antrag eines Mitbewerbers war ein Löschungsverfahren betrieben worden und das Bundespatentgericht hatte die Löschung der Marke angeordnet.

Grundlage des Löschungsverfahrens ist, dass abstrakte Farbmarken im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht als Marke eintragungsfähig sind. Eine Farbe nimmt der Verkehr in der Regel als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahr. Hinzu kommt, dass bestimmte Farben als Hinweis auf eine bestimmte Produktgruppe verwendet werden und dann freihaltebedürftig sind, wie bspw. grüne Töne einen Hinweis auf naturbelassene Produkte sein können.

Etwas anderes kann aber gelten, wenn sich ein an sich schutzunfähiges Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Unterscheidungszeichen durchgesetzt hat. Dann kann eine Farbmarke sogenannte absolute Schutzhindernisse des Markengesetzes überwinden. Wann Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung vorliegt war in dem Verfahren der entscheidende Streitpunkt. Der BGH entschied, dass die Anforderungen des Bundespatentgerichts zu hoch seien. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung sei auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50 % des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Das Bundespatengericht hatte 75 % gefordert. Jetzt muss das Bundespatentgericht ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen und dann neu über die Sache entscheiden.

 


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