12.08.2015

Einstweilige Verfügung gegen Nachrichtenmagazin erwirkt

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Eine bekannte Publizistin und Journalistin vertraute auf die äußerungsrechtliche Expertise der Kanzlei Kötz Fusbahn in einer Angelegenheit ein Hamburger Nachrichtenmagazin betreffend. In dem Artikel waren Behauptungen und Meinungen zu lesen, die für sich genommen dem auch für Unternehmen geltenden Art. 5 Grundgesetz – Meinungs- und Pressefreiheit – unterfallen können.

Allerdings versuchte man – offenbar vor dem Hintergrund des angeschlagenen Vertrauens in die Presse allgemein – bestimmte eigene Behauptungen dadurch zu untermauern, dass man sagte, in der Stellungnahme einer bekannten politischen Stiftung sei dies auch nachzulesen – das war schlicht unwahr und umso brisanter vor dem Hintergrund, dass der Bericht allein internen Zwecken dienen soll und nicht für die Öffentlichkeit gedacht ist. Auf die Abmahnung der Kanzlei Kötz Fusbahn reagierte man ablehnend mit dem Hinweis, das Verhalten sei von der Pressefreiheit gedeckt.

Ist es nicht, entschied die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Wege der einstweiligen Verfügung auf den Antrag von Dr. Daniel Kötz hin und gab dem Verlagshaus auf, die künftige Behauptung, die Stiftung sei auch der Auffassung des Magazins, zu unterlassen (Az.: 12 O 232/15).

Das Äußerungsrecht ist einer der Schwerpunkte der Kanzlei Kötz Fusbahn – Ihre Rechtsanwälte für Presserecht Düsseldorf.

 


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