30.06.2017

Kundenbewertungen als Haftungsfalle

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Die Anfrage unserer Mandanten:

Unsere Mandanten bieten neuartige und  innovative Produkte und Dienstleistungen an. Natürlich sollen die Angebote unserer Mandanten so beworben werden, dass sie schnell bekannt und erfolgreich werden. Dazu wird heute regelmäßig die Überzeugungskraft von Kundenbewertungen und Kundenmeinungen eingesetzt. Ist dies rechtlich unproblematisch? Müssen unser Mandanten prüfen, was die Kunden in den Bewertungen schreiben? Haften sie als Betreiber der Internetpräsenz für die Bewertungen und Meinungen der Kunden?

Die Aufgabenstellung

Gerade für neuartige Produkte und Verfahren können prägnante Werbeaussagen schnell zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen.

Für sie wird besonders gerne mit einer Beschreibung der Wirkweise, der Wirksamkeit oder sogar mit Wirkversprechen gearbeitet.

Hier setzt das Wettbewerbsrecht aber einen strengen rechtlichen Rahmen, der zwingend zu beachten ist:

  • Wenn für eine Werbeaussage keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Grunde liegen, ist die Werbung mit der Aussage unzulässig.
  • Dies gilt auch, wenn die eigenen intensiven Untersuchungen des Mandanten, keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Werbeaussagen bieten.
  • Und gerade, wenn der sensible Bereich der Gesundheit betroffen ist, gelten noch strengere Anforderungen des Heilmittelwerberechts, 3 HWG:

Die Werbung unserer Mandanten muss also viele tatsächliche und rechtliche Fallstricke vermeiden, sonst drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Die Umsetzung

Wir  werten die aktuelle Rechtsprechung aus und prüfen die vorgesehenen Werbeaussagen, bevor diese zum Streitfall werden:

  • Wirbt unser Mandant zum Beispiel für ein Medizinprodukt, Verfahren, oder eine neue Behandlungsmethode mit einer therapeutischen Wirksamkeit oder Wirkung, die dieses nicht hat? Das ist natürlich unzulässig. So weit wird die Werbung des Mandanten vermutlich nicht gehen.
  • Aber möglicherweise ist das beworbene Verfahren so neu, dass das Verfahren noch nicht als wissenschaftlich gesichert oder erwiesen Dann ist zu beachten: Bei Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln gilt die therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung schon als „nicht vorhanden“ im Sinne des § 3 S.2 Nr 1 HWG, wenn die dem Heilmittel zugeschrieben Wirkung nicht hinreichend nachgewiesen ist.
  • Oder möglicherweise erweckt die Werbung den Eindruck, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann? Dies kann unzulässig sein, auch wenn die Erfahrungen des Mandanten und der Kunden genau dies erwarten lassen. Wenn die therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen ist, gilt diese als „nicht vorhanden“..

Auch dies ein möglicher Grund für eine teure Abmahnung.

Die neueste Rechtsprechung zu Kundenbewertungen

Aber nicht nur Ihre eignen Aussagen, auch die Aussagen und Bewertungen der Kunden unseres Mandanten können problematisch sein!

Viele Anbieter von innovativen Produkten und Verfahren nutzen heute Kundenbewertungsrubriken und -portale. Diese können auf der eigenen Webseite eingebunden sein oder per Link.

Die Kunden schreiben begeistert:

  • „Fett weg mit Kälte – es wirkt“
  • „Brauche nicht mehr zu Sport gehen und mich zu quälen … ich nehme trotzdem ab „
  • „Funktioniert wirklich…ich habe 6 cm Körperumfang verloren“?
  • „Abnehmen ohne Aufwand, ich kann es nur weiter empfehlen … 4 Kilo in 6 Wochen“

Nach neuerer, inzwischen aber gefestigter  Rechtsprechung haftet der Anbieter einer Internetseite auch für den Inhalt der auf seiner Seite oder per Link zugänglich gemachter Kundenmeinungen und ‑bewertungen.

Denn auch Kundenbewertungen haben werbenden Charakter, so die Gerichte; z.B. das OLG Köln hat jüngst entschieden: Kundenmeinungen auf einer Webseite sind Werbung. Sie schaffen Vertrauen in die Leistungen des Produkts und fördern den Absatz des Produktes.

Praxishinweis:

Auch Kundenbewertungen auf Ihrer Webseite dürfen keine werbewirksamen Aussagen enthalten, die Ihnen rechtlich verboten sind.

Prüfen Sie also regelmäßig Ihre Internetpräsenz und Ihre Links. Wir unterstützen Sie gerne.

Ihre Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht Düsseldorf


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