17.01.2019

Krieg der Sterne: Zentrale unterliegt gegen Hotelbetreiber

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Krieg der Sterne: Wettbewerbszentrale unterliegt gegen Hotelbetreiber.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen, die einen von der Kanzlei Kötz Fusbahn vertretenen Hotelier auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch genommen hatte.

Wer sein Hotel mit Sternen bewirbt, tut dies in der Regel aufgrund einer Klassifizierung durch den deutschen Hotel und Gaststättenverband (DEHOGA). Endet das Vertragsverhältnis zum DEHOGA, ist die Sternebewertung zu unterlassen. Ansonsten droht Ungemach durch Inanspruchnahme durch die Wettbewerbszentrale. Diese meint – grundsätzlich wohl zu Recht –, dass eine Bewerbung von Hoteldienstleistungen mit Sternen wettbewerbsrechtlich nur mit dem Segen des DEHOGA möglich ist. Das gilt, wenn nicht klar ist, dass es sich um eine andere Bewertung handelt.

So abgemahnt, geben viele Hoteliers schnell eine Unterlassungserklärung ab und hoffen, dass dann Ruhe ist. Leider nicht: die Wettbewerbszentrale stellt sich auf den Standpunkt, dass auch Werbung durch Dritte mit Sternen – allen voran Google, Tripadvisor, booking.com und andere Anbieter – wettbewerbsrechtlich dem Hotelier anzulasten ist. Deshalb werden die Hoteliers auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen, regelmäßig € 4.000,00. Dabei nutzt die Wettbewerbszentrale den Umstand aus, dass Hotels typischerweise nicht über eine Rechtsabteilung verfügen, die in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes versiert ist.

Einen solchen Fall hatte nun das Landgericht Koblenz zu entscheiden. Die Wettbewerbszentrale hatte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 4.000,00 geklagt mit der Begründung, man habe bei Google eine Fotografie gefunden, die vom Hotelier stamme. Auf diesem Bild war ein Tisch zu sehen, auf dem eine Weinflasche, zwei Gläser und eine Speisekarte standen, auf der auch ein stilisierter Baum zu sehen war – auf dieser sollen drei Sterne zu sehen sein.

Die Zentrale unterlag nun vor dem Landgericht Koblenz (Az. 3 HK O 20/18) durch Urteil vom 16. Januar 2019, weil das Gericht einen Verstoß nicht feststellen konnte. Es war unklar, ob das Bild überhaupt richtige Sterne zeigt. Der Urheber war nicht feststellbar und auch der Verwender war nicht eindeutig – nur der beklagte Hotelier war es nicht.

Die Partner der Kanzlei Kötz Fusbahn in Düsseldorf sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und befassen sich schwerpunktmäßig mit Fragen des Wettbewerbsrechts. Sprechen Sie uns an!


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