20.02.2020

Keine Haftung für Kundenrezensionen

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Keine Haftung für Kundenrezensionen

Wer als Händler auf einer Plattform wie Amazon-Marketplace verkauft, muss sich unrichtige Kundenrezensionen nicht zurechnen lassen. Das entschied jetzt sehr deutlich der Bundesgerichtshof in einem der zahlreichen durch den Verband sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) geführten Verfahren. Der VSW nimmt immer wieder Marktteilnehmer wegen (aus dortiger Sicht vorliegender) Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung und ggfs. Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld in Anspruch.

Was wenn Kunden Produktbewertungen vornehmen, für die die wissenschaftliche Grundlage fehlt?

Besonders schwierig ist es für Dienstleister und Händler, wenn der sehr abmahnfreudige VSW diese auch wegen der Inhalte von Kundenbewertungen in Anspruch nimmt und insoweit den Standpunkt vertritt, die Dienstleister und Händler machte sich die Kundenbewertungen zu eigen.

Gerade bei Produkten mit Gesundheitsbezug kommt es auch in Kundenbewertungen immer wieder zu (sehr positiven) Kundenaussagen, die, wenn man Sie dem Unternehmen als Werbung zurechnen würde, unzulässig wären, weil die wissenschaftlichen Grundlagen für die getroffenen Aussagen fehlen.

Vor diesem Problem stehen nicht nur Verkäufer auf Handelsplattformen, sondern auch Anbieter von Dienstleistungen mit Gesundheitsbezug, wie z.B. Anbieter von Kryolipolyse-Behandlungen.

Innerhalb eines eigenen Webauftritts kann ein Unternehmen solche Kundenrezensionen löschen. Auf die Einbindung von externen Bewertungsportalen in den eigenen Webauftritt kann ein Unternehmen notfalls auch verzichten.

Unternehmer können die Kundenbewertungen nicht beeinflussen

Bei Angeboten auf fremden Verkaufsplattformen wir Amazon Marketplace kann ein Unternehmer aber gar nicht beeinflussen, was Kunden in Bewertungen des zur Plattform gehörigen Bewertungsportals schreiben.

Und bei Amazon kommt noch die Besonderheit hinzu, dass Produkte mit einheitlicher EAN dergestalt in der Produktpräsentation zusammengefasst werden, dass Kundenbewertungen verschiedener Verkäufer den gesammelten Angeboten zugeordnet werden.

Dementsprechend klar hat der BGH in Entscheidung vom 20. Februar 2020 (I ZR 193/18) klargestellt, dass der VSW diesmal deutlich über das Ziel hinausgeschossen ist.

BGH: Verkäufer machen sich Bewertungen nicht zu Eigen

Auch wenn die Kundenbewertungen irreführende Äußerungen enthalten, weil z.B. die behauptete Schmerzlinderung des angebotenen Produkts (im vorliegenden Fall ein Kinesiologie-Tape) medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist, ergibt sich, so der BGH, kein Unterlassungsanspruch aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet.

Mit den Kundenbewertungen, so stellt der BGH klar, wird durch die Verkäufer weder „selbst aktiv geworben“ noch werden diese durch die Verkäufer veranlasst. Die Verkäufer machen sich die Kundenbewertungen auch nicht zu Eigen. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Verkäufer und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

BGH: Keine Pflicht, irreführende Kundenbewertungen zu verhindern

Der BGH wird noch deutlicher und stellt klar, dass die Verkäuferin „auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern“ trifft. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

Im Falle einer Gesundheitsgefährdung andere Entscheidung möglich

Aus der Presseerklärung des BGH kann herausgelesen werden, dass unter Umständen dann eine andere Entscheidung gerechtfertigt ist, wenn das beworbene Produkt  eine „Gesundheitsgefährdung“ bedeutet, weil dann eine Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, erforderlich ist.


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