18.02.2020

Angemessene Vergütung für Fotografen und Bildautoren

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Buy-Out-Verträge und Vergütung durch bloße Tagessätze üblich

Die Vergütung eines Urhebers ist angemessen und redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt; das hat der BGH im Bereich der Übersetzervergütung bereits deutlich entschieden.

Demgegenüber müssen Fotografen häufig hinnehmen, dass ihre Beauftragung von der Vereinbarung einer Pauschalvergütung (sog. Buy-out) abhängig gemacht wird.

Konkret bedeutet dies, dass umfassende Nutzungsrechte an den Bildern eingeräumt werden müssen; Art und Umfang der Nutzung steht im Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht fest und ist für den Auftraggeber, z.B. den Buchverlag für alle Nutzungsarten zeitlich und räumlich unbeschränkt möglich. Gezahlt wird indes nur eine feste Vergütung, oftmals auf Basis eines Tagessatzes der Fotografin oder des Fotografen und einer Pauschale für den Buy-out.

Anspruch auf angemessene Vergütung durchgesetzt

Nun hat die Kanzlei Kötz Fusbahn für die Fotografin sehr bekannter Kochbuch-Bestseller eine Anpassung der Verträge erstritten: Die Fotografin erhält über die gezahlten Tagessätze eine Absatzbeteiligung. Bei Kochbüchern mit durchaus höheren Nettoverkaufspreisen hat dies eine erhebliche Nachvergütung zur Folge – eine Entscheidung mit Grundsatzbedeutung im Bereich der Vergütung von Fotografinnen und Fotografen!

Rechtsanwalt Fusbahn erläutert die durch OLG Düsseldorf (I- 20 U 166/17) und Bundesgerichtshof (I ZR 35/19) bestätigte, vor dem Landgericht Düsseldorf erstrittene Entscheidung: „Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung kann redlich sein, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Umfang der Nutzung vorausgesehen werden kann. Das kann z.B. bei Fotos für Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen und PR-Fotos der Fall sein. Diesen Nutzungskategorien ist gemein‚ dass der Umfang der Nutzung weitgehend sicher voraussehbar ist. Soll dagegen wie hier eine Vielzahl von Fotos keineswegs untergeordneter Art über einen längeren Zeitraumhinweg andauernd oder immer wieder und überdies umfassend, also in zahlreichen Auflagen, E-Books, Kalendern, Merchandising-Artikeln, Auslandsauflagen etc. genutzt werden, ist die Vereinbarung einer Pauschalvergütung grundsätzlich unangemessen, weil sie den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt.“

Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich bestätigt: „Übergeordneter Maßstab bei dieser Festlegung ist der verfassungsrechtlich vorgegebene Grundsatz, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen

Im Buch- und Verlagsbereich: Anspruch auf Absatzbeteiligung

Auf Grundlage des für die Mandantin der Kanzlei Kötz Fusbahn geführten Verfahrens ist jetzt auch für die Vergütungen von anderen Fotografinnen und Fotografen im Buch- und Verlagsbereich klar: Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werks unabhängigen Pauschalvergütung ist bei gleichzeitiger Einräumung umfassender Nutzungsrechte in vielen Fällen unangemessen. Fotografinnen und Fotografen sind vielmehr an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung zu beteiligen, was durch eine Absatzbeteiligung sicherzustellen ist. Sprechen Sie uns gerne an!

 


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20.02.2020

Keine Haftung für Kundenrezensionen

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Verfügung aufgehoben mangels Zustellung!