03.03.2017
Kein Urheberrechtschutz für Tweets!
Pfiffige Tweets aus dem Netzwerk Twitter werden immer wieder gern zitiert – und die Verfasser finden das meistens gut, denn der Service dient ja gerade einer weiten Verbreitung der eigenen Nachricht. Ärgerlich kann es für Tweeter aber werden, wenn der Spruch so gut ist, dass er nicht nur „retweetet“ wird, sondern auf Postkarten gedruckt und verkauft. So geschah es mit dem Spruch:
„Wann genau ist aus ‚Sex, Drugs &
Rock n Roll‘ eigentlich ‚Laktoseinto-
leranz, Veganismus & Helene Fischer‘
geworden?
Der Verfasser begehrte Unterlassung gegenüber dem Postkartenverlag – und erhielt nicht die beantragte Prozeßkostenhilfe, weil, so das Landgericht Bielefeld, der Text kein Sprachwerk im urheberrechtlichen Sinne darstelle (Az.: 4 O 144/16). Sprachwerke müssen über eine gewissen Schöpfungshöhe verfügen, um als Sprachwerk gem. § 2 UrhG geschützt zu sein. Entschieden ist damit zwar nur über diesen Text – die Entscheidung gibt aber einen Hinweis darauf, wie ähnliche Fälle beurteilt würden: Mit 140 Zeichen kann man eben auch nur begrenzt kreativ sein, was der Mehrzahl der Tweets auch anzusehen ist. Sprechen Sie uns an, wenn es um die Schutzfähigkeit Ihrer Werke geht. – Ihre Rechtsanwälte und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht Düsseldorf.