08.03.2017

Welche Löschungspflichten hat Facebook?

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Muss Facebook nur genau die rechtswidrigen Inhalte löschen, die dem Portal einzeln benannt werden (man spricht von „notice and take down“)? Oder besteht auch eine Verpflichtung seitens des Social Media Anbieters dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Inhalte auch „offline“ belieben, also nicht an anderer Stelle immer und immer wieder verbreitet werden („stay down“)? Mit dieser Frage hatte sich jetzt in einem viel beachteten Eilverfahren das Landgericht Würzburg zu befassen. Es wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook ab. Von sich aus müsse Facebook nicht alle vergleichbaren Falschmeldungen suchen und löschen.

Der Fall dahinter ist aus den Medien bekannt: Ein Foto eines syrischen Flüchtlings neben Angela Merkel hatte sich im Internet verselbständigt und war zum Gegenstand zahlreicher „Fake News“ und rechtswidriger und verleumderischer Behauptungen bis hin zum Vorwurf der Beteiligung des Flüchtlings an Terroranschlägen gemacht worden.

Facebook war in Bezug auf mehrere jeweils gesondert gemeldete Einzelverstöße tätig geworden, lehnte aber weitere Filter- oder Löschungspflichten ab. Man könnte technisch nicht gewährleisten, dass das Bild nicht an anderer Stelle immer wieder auftauche und sei dazu rechtlich auch nicht verpflichtet, meinte Facebook. Dem folgte das LG Würzburg jetzt jedenfalls im Verfügungsverfahren und wies den Antrag gegen Facebook ab, Urteil vom 07.03.2017, Aktenzeichen 11 O 2338/16.

Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bedeutet noch nicht, dass im Falle der Weiterführung des Verfahrens im sog. Hauptsacheverfahren die Entscheidung nicht anders ausfallen kann. Allerdings stimmt es einigermaßen sprachlos, dass die Richter der angerufenen Kammer beim Landgericht Würzburg erklärten, keines der Kammermitglieder habe eigene Erfahrungen mit Facebook und man müsse über etwas entscheiden, was man (nicht bzw.) nur aus dem Parteivortrag im Verfügungsverfahren kenne.

Tatsache ist, dass die Einlassung von Facebook, man verfüge nicht über eine „Wundersoftware“, die das erneute Hochladen unzulässiger Inhalte blockiere, man könne solche Inhalte also nicht herausfiltern, in dieser Endgültigkeit nicht ernst genommen werden kann. Wenn es um Löschungen bei Facebook geht, wird zu Recht gerne darauf hingewiesen, wie effektiv und erfolgreich Facebook mit Blick auf die eigenen strengen Richtlinien jede nackte Brust herausfiltern, sperren und blockieren kann.

Es ist also höchste Zeit, dass die effektive Beseitigung unwahrer Tatsachenbehauptungen, verleumderischer Äußerungen und Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Deutschland durch gerichtliche Entscheidungen und erforderlichenfalls durch Korrekturen des Gesetzgebers sichergestellt wird.

Sie brauchen Hilfe beim Schutz Ihrer Rechte im Internet? Wir helfen Ihnen gerne . Ihre Rechtsanwälte für Internetrecht und Social Media-Recht Düsseldorf.


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