11.11.2014

Foul-Weather-Day
für Kachelmann

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Jörg Kachelmann darf seine ehemalige Geliebte nicht als „Kriminelle“ bezeichnen. Die ehemalige Geliebt hatte den Wettermoderator und Unternehmer, nachdem dieser sie in zwei Äußerungen öffentlich als „Kriminelle“ bzw. als „Kriminelle aus Schwetzingen“ bezeichnet hatte, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Mannheim hatte Kachelmann daraufhin untersagt, die Klägerin als „Kriminelle“ zu bezeichnen.

Auf seine Berufung hin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass das ausgesprochene Verbot auf die konkret beanstandeten Äußerungen bezogen wurde. Es handle sich in beiden Fällen bei der gebotenen Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts um komplexe Äußerungen, in denen der Beklagte einerseits die Unrichtigkeit des von der Klägerin gegen ihn erhobenen Vorwurfs bekräftige und damit eine Tatsachenbehauptung aufstelle, andererseits eine stark abwertende Beurteilung der Klägerin zum Ausdruck bringe.

Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass Kachelmann zwar den Tatvorwurf der Vergewaltigung in öffentlichen Äußerungen als unzutreffend bezeichnen könne, obwohl damit notwendigerweise der Vorwurf der falschen Beschuldigung durch die Klägerin verbunden sei, den der Beklagte seinerseits nicht bewiesen habe. Er dürfe die Klägerin aber mit der Bezeichnung als „Kriminelle (aus Schwetzingen)“ nicht persönlich herabwürdigen. In der gegebenen Situation, in der nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern auch zugunsten der Klägerin die Unschuldsvermutung gelte, sei gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten. (BF)

Der zuständige Senat hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014 – 6 U 152/13 –


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