Hoher Schadensersatz für Berufsfotografen erstritten
Ein auf Architektur spezialisierter Berufsfotograf, Mandant der Kanzlei Kötz Fusbahn, machte Ansprüche auf Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens mehrerer Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten geltend. Das Landgericht Düsseldorf gab ihm mit Urteil vom 26. August 2015 (Az. 12 O 370/14) Recht und verurteilte die Beklagte – eine Baugesellschaft – zur Zahlung von 8.350,00 Euro. Der Grund war – natürlich – Nutzung der Fotos auf einer Internetseite der Beklagten, ohne dass der Fotograf seine Zustimmung dazu erteilt hatte – und das über mehrere Jahre. Vom Vorbringen der Beklagten, dass Dritte ihr die Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt hätten, ließ sich das Gericht nicht leiten, da die Beklagte dies weder beweisen konnte, noch der ihr obliegenden Prüfungspflicht hinsichtlich der Rechtekette nachgekommen sei. Stattdessen hätte sich die Beklagte bei dem entsprechenden Rechteinhaber vergewissern müssen, ob der Fotograf mit der Rechteübertragung einverstanden. Sich auf bloße Versicherungen dazwischen geschalteter Personen zu verlassen genügt nicht. Wichtig für Fotografen ist, dass das Landgericht uneingeschränkt die sog. MFM-Honorare angewandt und den 100%igen Zuschlag wegen fehlender Urhebebenennung zuerkannt hat. Diesen hatte das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung von 1992 erstmals gewährt (Az. 12 O 393/91) und bleibt damit seiner Linie treu (Anna Bosch/DK).