(Keine) Angst vor Foodporn: Das Fotografieren von Essen
Das Urheberrecht, das in der Tat vor allem den Künstler schützen soll, wird immer mehr zum Schreckgespenst auch der nicht künstlerisch tätigen Zeitgenossen. Wurde eben noch die Panoramafreiheit abgeschafft (wie nicht), so soll es nun (vielleicht) verboten sein, sein Essen zu fotografieren. So berichtet jetzt die Welt.
Grund: Das Essen könne ein Werk der angewandten Kunst darstellen, die Fotografie sei eine Vervielfältigung, die nach § 16 UrhG allein dem Urheber, also dem Koch zusteht und das „instagrammen“ oder das Posten bei Facebook stelle eine öffentliche Zugänglichmachung dar, § 19a UrhG.
Die erste Frage lautet: Haben wir es überhaupt mit einem Werk zu tun? Eher nicht – denn eine „persönliche geistige Schöpfung“ dürfte ein Tellergericht nicht sein. Es kann schön sein, appetitlich eben, aber eine Schöpfung im Rechtssinne, ein Werk, liegt nicht vor. Damit scheiden urheberrechtliche Ansprüche aus. Selbst wenn man ein Werk als gegeben ansehen wollte – hat nicht der Koch eingewilligt, dass im Jahr 2015 die Freude über seine Kreation geteilt wird? Lebt manches Restaurant nicht gar davon, dass so darüber berichtet wird?
Zwar wurde durch die Geburtstagszug-Entscheidung des Bundesgerichtshofes das Erfordernis der Schöpfungshöhe bei Werken der angewandten Kunst abgesenkt – was kaum einer weiß ist aber, dass der Gestalterin des Zuges dennoch ein Urheberrechtsschutz abgesprochen wurde. Es ist eben nicht so, dass jede Gestaltung dem Urheberrecht unterliegt. Außerdem stellt sich die Frage, ob nicht eine gewisse Beständigkeit von einem Werk zu fordern ist, damit es als solches eben wahrgenommen werden kann.
Und das Hausrecht des Gastwirts? Ob ein allgemeines Fotografierverbot als allgemeine Geschäftsbedingung durchgesetzt werden kann, dürfte jedenfalls für die Fälle fraglich sein, in denen das „Haus“ gar nicht zu sehen ist, sondern eben nur das Essen. Aber auch sonst: eine sozialadäquate Verhaltensweise, zu der auch das Sich-Fotografieren, wenn man Essen geht, gehört, lässt sich nicht ohne weiteres verbieten.
Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass es noch kein derartiger Fall vor ein Gericht geschafft hat. Eine begründete Sorge besteht damit nicht.
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Bild: Daniel Keuck, Düsseldorf