13.10.2020

Eingangsbestätigung keine Vertragsannahme

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Neben Unternehmen mit mehreren Standorten, vertritt die Kanzlei Kötz Fusbahn regelmäßig auch mittelständische und traditionsreiche Betriebe mit regionalen Schwerpunkten.

Für eine seit über 100 Jahren familiengeführte Goldschmiede aus Düsseldorf konnte nun ein Erfolg vor dem Landgericht erreicht werden. Die Goldschmiede bietet in ihrem Juweliergeschäft und über ihren Online-Shop eigene, exklusive Schmuckanfertigungen und hochwertige Schmuckstücke bekannter Hersteller zum Verkauf an.

Ein Mitarbeiter der Goldschmiede wollte in dem Online-Shop einen hochwertigen Cartier-Armreif zum Preis von € 5.000,- einsetzen. Dabei vertippte sich der Mitarbeiter und der Armreif wurde versehentlich zu einem Preis von € 1.500,- im Online-Shop eingesetzt.

Es kam, wie es kommen musste: Kurz nach der Einstellung, bestellte ein Kunde über den Online-Shop diesen Armreif zu eben diesem (versehentlich viel zu niedrig eingegebenen) Preis von € 1.500,-. Unmittelbar darauf erhielt der Kunde die automatisch versandte E-Mail der Goldschmiede mit dem Betreff „Eingangsbestätigung ihrer Bestellung“.

Als dem Mitarbeiter tags darauf der Tippfehler auffiel und die Bestellung des Kunden zu dem niedrigen Preis erkannte, lehnte die Goldschmiede den Verkauf wegen des offensichtlichen Versehens ab und bot dem Kunden als Wiedergutmachung sogar einen Gutschein an. Allerdings meldete sich bereits am selben Tag der Rechtsanwalt des Kunden: Er lehnte den Gutschein ab und beharrte auf Vertragserfüllung, also die Herausgabe und Übereignung des Armreifs zu dem Preis von € 1.500,-.

In der Folge erhob der Kunde Klage auf Herausgabe und Übereignung des Armreifs zu dem irrtümlich angegebenen Preis von € 1.500,-. Das Amtsgericht gab der Klage statt: Es sei ein Vertrag zustande gekommen, der nicht rechtzeitig angefochten worden sei.

Anders nun das Landgericht Düsseldorf (Az. 20 S 421/19): Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen. Auf die irrtümliche Preisangabe kommt es nicht einmal an.

Zunächst ist das Einstellen des Armreifs in den Online-Shop noch kein Angebot, sondern eine Aufforderung an jedermann ein Angebot abzugeben (sog. „invitatio ad offerendum“). Ein Angebot zum Abschluss des Vertrages zum Preis von € 1.500,00 erfolgte damit durch den Kunden. Die automatisch versandte Bestätigungs-E-Mail der Goldschmiede bestätigte aber keinen Kauf. Die E-Mail bestätigte schlicht den Eingang der Bestellung.

Die Kanzlei Kötz Fusbahn argumentierte, dass es gesetzliche Pflicht eines jeden Unternehmer ist, eingehende Bestellungen unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung ist aber noch keine Annahme eines Angebots. Ein Vertrag kommt dadurch nicht zustande. Der Unternehmer prüft nicht das Angebot, sondern teilt dem Kunden mit, dass sich seine Bestellung im Posteingang des Geschäftsbetriebes befindet.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation und stellte fest,

„dass es sich lediglich um die Erfüllung der Pflichten aus §§ 312i, 312j BGB handelt. Denn nach diesen Normen muss der Eingang der Bestellung unverzüglich gegenüber dem Bestellenden bestätigt werden (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB) und zugleich müssen die Pflichtangaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 EGBGB erfüllt werden (§ 312j Abs. 2 BGB). Genau dies beinhaltet die E-Mail.“

Neben dem allgemeinen Zivilrecht und Onlinerecht, sind die Bereiche Urheberrecht, Marken-und Wettbewerbsrecht die Schwerpunkte der Kanzlei Kötz Fusbahn. Die FOCUS-Kanzleienliste 2020 führt die Kanzlei Kötz Fusbahn als TOP Wirtschaftskanzlei in den Bereichen Presse/Medien und Markenrecht. Sprechen Sie uns gerne an! (DD)


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