17.01.2017

BILDplus klagt gegen FOCUS Online

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Mindestens seit Juni 2014 schwelt ein Streit zwischen BILDplus (Springer) und Focus Online (Burda). Der Vorwurf: Focus Online soll systematisch Inhalte von BILDplus für eigene Meldungen verwerten. Aus Sicht von BILDplus besonders ärgerlich: Focus Online verwertet Meldungen im kostenlosen Informationsportal, die es bei BILDplus erst hinter der sogenannten Bezahlschranke gibt.

Jetzt hat der Chefredakteur der BILD Digital Julian Reichelt bekannt gegeben, dass BILD beim LG Köln eine wettbewerbs- und urheberrechtliche Klage eingereicht hat. Die Pressemeldung der Springer SE finden Sie hier.

BILD hat nach eigenen Angaben über mehrere Monate sämtliche BILDplus-Artikel und deren Inhalte mit den über Focus Online verbreiteten Inhalten abgeglichen. Springer kommt zu dem Ergebnis Focus Online verwerte „systematisch und oft schon unmittelbar nach der Erstveröffentlichung die exklusiven BILDplus- Geschichten“. Dagegen klagt BILD auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

Rechtlich ist die Sache nicht so klar.

Die Inhalte der Meldungen sind ohne Zweifel frei. Der BGH hat bereits in seiner sog. Perlentaucherentscheidung klargestellt, dass die Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Presseartikels grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung des Schriftwerks darstellt. Auch die Übernahme von Formulierungen, die in dem in Rede stehenden Gebiet gebräuchlich sind, sind dabei zulässig (vgl. BGH Urt. BGH, Urteil vom 1.12.2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher).

Der ergänzende wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz setzt das Vorliegen besonderer Begleitumstände voraus, die außerhalb der Sonderschutztatbestände des Urheberrechts liegen. Dies kann z.B. eine Herkunftstäuschung sein, also eine unzulässige Ausnutzung der Wertschätzung der Erstmeldungen. Dies würde aber voraussetzen, dass FOCUS Online Besonderheiten der BILDplus-Ausgangsartikel, die außerhalb einer journalistisch-literarischen Qualität liegen, übernehmen würde,  die den Artikeln bei BILDplus eine wettbewerbliche Eigenart verleihen. Dies wird aber nicht der Fall sein. Außerdem wäre eine unlautere Behinderung des (Bezahl-)Angebots von BILDplus unzulässig. Wenn aber urheberrechtlich eine freie Inhaltswiedergabe der Erstmeldungen zulässig ist, kommt eine unlautere Behinderung aber ebefalls kaum in Betracht.

Daher stützt BILD die Klage auch auf eine Verletzung Ihrer Datenbankrechte. Das Datenbankrecht schütz den Hersteller einer Datenbank, wenn Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der in der Datenbank enthaltenen Inhalte eine wesentliche Investition im Sinnes des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG erfordert hat.

Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen nur die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Die Kosten für die Erstellung der Ausgangsmeldungen bei BILD sind also keine Investitionskosten in eine Datenbank.

Außerdem geht es FOCUS Online beim Blick in die Meldungen bei BILDplus nicht um die Erstellung und das „Befüllen“ einer Datenbank, also nach der Definition des Artikel 1 der Datenbankrichtlinie einer „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“, sondern um die (schnellstmögliche) Bereitstellung hochaktueller Meldungen. Es gilt der Grundsatz „Be first“ oder noch besser „Be first, but first be right“, so dass auch zweite oder dritte Meldung, die eine Erstmeldung (eines anderen Mediendienstes) sorgfältig weiterverarbeitet, die beste Meldung sein kann. Die unverzügliche Verwertung aller, auch der durch andere Medienunternehmen recherchierten Meldungen gehört daher seit jeher zum (rechtlich zulässigen) Alltag der Presse- und Medienlandschaft.

Die Klage von Springer (und die entsprechende Pressemitteilung des Hauses) muss damit in dem Kontext gesehen werden, in dem es für BILD nicht einfach ist, im Wettbewerb mit vielen kostenlos erreichbaren Nachrichtendiensten das kostenpflichtige BILD Plus-Angebot erfolgreich zu behaupten.

Für Fragen zum Presse- und Medienrecht sprechen Sie uns gerne an: Ihre Rechtsanwälte und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht Düsseldorf.


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