17.08.2020

BGH verschärft Pflichten für Google

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Die Anwälte der Kanzlei Kötz Fusbahn unterstützen regelmäßig Mandanten im Bereich des sog. Online Reputation Management, also wenn es darum geht, den guten Ruf im Internet zu verteidigen.

Für Fälle dieser Art hat der BGH jetzt die Pflichten der für die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz so wichtigen Suchmaschinen verschärft und seine bisherige, restriktive Rechtsprechung aufgegeben. Verantwortliche einer Suchmaschine müssen ab sofort jeden Hinweis auf eine Rechtsverletzung prüfen und nicht mehr nur dann tätig werden, wenn sie von einer „offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ des Betroffenen Kenntnis erlangen.

BGH ändert Rechtsprechung zur Haftung der Suchmaschinenbetreiber

Durch die Algorithmen der Suchmaschinen bekommen regelmäßig unbedeutende oder alte Beiträge durch die Listung ganz oben in den Suchergebnissen eine hohe Reichweite und eine genauso gute Auffindbarkeit, wie aktuelle und aus seriösen Quellen stammende Meldungen.

Daher geht es beim sog. Online Reputation Management häufig darum, Suchmaschinenbetreiber wie Google in die Pflicht zu nehmen, bestimmte Suchergebnisse nicht (mehr) in den Suchergebnislisten anzuzeigen (sog. Auslistung).

Auslistungsbegehren zuletzt selten erfolgreich

Obwohl der EuGH im Jahre 2014 ein „Recht auf Vergessen(werden)“ bestätigt hatte, haben Suchmaschinenbetreiber wie Google Löschungsaufforderungen aber zuletzt kaum noch Folge geleistet. Grundlage für diese Zurückhaltung und ablehnende Haltung war eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2018 (BGH, Urteil v. 27.2.2018, Az. VI ZR 489/16). Darin hatte dieser entschieden, dass den Suchmaschinenbetreiber erst dann Verhaltenspflichten treffen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer „offensichtlichen, auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ erlangt hat. Damit war klar: „Offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar“ waren Rechtsverletzungen aus Sicht von Google nur in den seltensten Fällen, mit der Folge, dass das Recht auf Vergessenwerden gegenüber den Suchmaschinenbetreibern praktisch leer lief.

Nachdem das Recht auf Vergessenwerden aber inzwischen in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gesetzlich geregelt worden ist, Art 17 DSGVO, hat der Bundesgerichtshof jetzt seine Rechtsprechung geändert (BGH, Entscheidungen vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18):

Kein allgemeiner Vorrang des Persönlichkeitsrechts

Zwar gibt es keinen allgemeinen Vorrang des Persönlichkeitsrechts der von einer Berichterstattung betroffenen Personen. Vielmehr ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte vorzunehmen. Abzuwägen sind die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), die Grundrechte der Suchmaschinenbetreiber, die Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie die Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte (Art. 11, 16 GRCh).

Aber jeder Hinweis muss geprüft werden

Der Verantwortliche einer Suchmaschine muss ab sofort nicht erst dann tätig werden, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt.

Suchmaschinenbetreiber müssen jetzt also jeden ausreichend klar formulierten Hinweis prüfen.

Wird Ihr Persönlichkeitsrecht durch Beiträge im Internet verletzt? Sprechen Sie uns gerne an!

 


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