App-Name als
Werktitel geschützt?
Die von der RTL Mediengruppe unter „wetter.de“ betriebene App entfaltet keinen Werktitelschutz. Mit dieser Entscheidung des OLG Köln scheiterte die App-Betreiberin in einem kennzeichenrechtlichen Verfahren gegen einen österreichischen Konkurrenten.
Die RTL-Gruppe betreibt seit über zehn Jahren den Wetterinformationsdienst www.wetter.de sowie die dazugehörige App. Die österreichische Konkurrentin betreibt ebenfalls einen Online-Wetterinformationsdienst. Seit Ende 2011 bietet sie u.a. eine Wetter-App unter der Bezeichnung „wetter DE“ an. Hierauf nahm RTL die Konkurrentin auf Unterlassung in Anspruch.
Das erstinstanzliche Urteil wies die Klage zurück. Das OLG bestätigte das Urteil in der Berufungsinstanz. Es seien weder Ansprüche aus Werktitelschutz aufgrund der Domain noch aufgrund der App gegeben. Eine App-Bezeichnung sei, wegen der Vergleichbarkeit mit einer Software oder einer Homepage, denen die Rechtsprechung bereits Titelschutz zuerkannt habe, zwar grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich. Ergänzend könnten die Grundsätze zur Schutzfähigkeit einer Domain herangezogen werden. Wird für einen Domainnamen Werktitelschutz geltend gemacht, muss der Verkehr in der Domain gerade eine Bezeichnung der Website erblicken. Daran könne es bei rein beschreibenden Domains sowie bei solchen, die lediglich als Adressbezeichnung verstanden werden, fehlen.
Der Bezeichnung „wetter.de“ fehle es aber sowohl als Domain als auch als App an der erforderlichen originären Kennzeichnungskraft. Der Bestandteil „wetter“ sei glatt beschreibend und allgemein freihaltebedürftig. Der Zusatz „de“ sei nicht einmal schwach individualisierend und werde als Top-Level-Domain als bloße Länderzuweisung verstanden.
Das OLG hat die Revision zugelassen, weil die Titelschutzfähigkeit einer App und die gegebenenfalls an die Schutzfähigkeit zu stellenden Anforderungen bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung waren. (BF)
OLG Köln, Urteil v. 5. September 2014 – 6 U 205/13