Strikeout für ehemaligen Minister
Die Nutzung von rechtswidrig beschafften E-Mails im Rahmen der Berichterstattung über einen ehemaligen Minister und Landtagsabgeordneten ist zulässig.
Hintergrund der Berichterstattung war ein außereheliches Verhältnis des Ministers mit einer ehemaligen Mitarbeiterin und dessen Weigerung für die gemeinsame, im Jahre 1997 geborene Tochter, Unterhalt zu leisten. Aus den E-Mails, die sich auf dem im Jahre 2009 gestohlenen Laptop des Betroffenen befanden und die dem am Verfahren beteiligten Springer-Verlag im Jahr 2010 zugespielt worden waren, ergab sich, dass die Geliebte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen hatte, da der Kindsvater keinen Unterhalt zahlte. Nachdem der Betroffene anlässlich eines Interviews mit diesen Umständen konfrontiert worden war, erwirkte er eine einstweilige Verfügung mit der die Nutzung der E-Mails untersagt wurde. Springer berichtete dennoch über die Geschichte und zwar unter voller Namensnennung und Zitierung aus den E-Mails. Die Vorinstanzen hatten die Rechtwidrigkeit der Nutzung der E-Mails als rechtswidrig beurteilt.
Anders der BGH in seiner Entscheidung: Zwar greife eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten E-Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden seien, überwiege.
Die Informationen offenbarten nämlich einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehöre der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse bestehe. Die zugespielten E-Mails belegten, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine uneheliche Tochter entzogen und diese im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse auf den Steuerzahler abgewälzt habe. Auch die Veröffentlichung verschiedener E-Mails in direkter oder indirekter Rede sei in diesem Zusammenhang zulässig. (BF)
BGH, Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12