Hohe Vertragsstrafe wegen Hotelsternen
Eines ist klar: Die Werbung mit Sternen für ein Hotel jedenfalls in Deutschland kann dann wettbewerbswidrig sein, wenn tatsächlich keine Sterne vom DEHOGA vergeben worden sind. Tatsächlich lassen sich die meisten Hotels nicht vom DEHOGA mit Sternen auszeichnen, weil das einige hundert Euro kostet und der Werbewert angesichts zahlreicher Angebote, die ebenfalls mit Bewertungen arbeiten, nach und nach geringer erscheint. Die bekannte Wettbewerbszentrale e. V. übernimmt in bestimmten Fällen für den DEHOGA e. V. die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot, mit Sternen zu werben, die nicht oder nicht mehr geführt werden dürfen.
Unbedarfte Hoteliers können auf die Idee kommen, schnell eine Unterlassungserklärung abzugeben, um zunächst Ruhe zu haben. Diese aber verpflichtet den Hoteliler mehr oder minder für immer, bei Meidung einer hohen Vertragsstrafe (z. B. € 4.000,00) nicht mehr mit „falschen Sternen“ zu werben. Das Problem allerdings ist die Reinhaltung des Internets! Denn der Hotelier kann sich nicht gegen alle Bewertungen Dritter wehren. So wirbt Google mit Sternen, aber auch Buchungsportale verwenden Sternangaben.
Das nimmt dann die Wettbewerbszentrale dann zum Anlass, eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Offenbar ist das leicht verdientes Geld – denn mit Google selbst legt sich die Zentrale offenbar nicht an, obwohl das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören dürfte.
Inzwischen gibt es aber neue Urteile, aus denen folgt, dass nicht alle Sterne auch DEHOGA-Sterne sind bzw. mit diesen verwechselt werden können (LG Oldenburg, Urteil vom 02. März 2018, Az. 12 O 1857/17; LG Rostock, Urteil vom 13. Dezember 2017, Az. 5 HK O 127/17). Hinweis: Diese Urteile werden auf den sonst informativen Seiten der Wettbewerbszentrale nicht aufgeführt.
Hieraus folgt: Ein Hotelier ist gut damit beraten, frühzeitig, also bereits bei Erhalt der Abmahnung durch die Zentrale, mit der diese eine Unterlassungserklärung fordert, anwaltlichen Rat einzuholen und nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abzugeben, die dazu führt, dass er über Jahre angehalten ist, immer wieder im Internet zu schauen, ob dort irgendwo rechtswidrig mit Sternen oder sterneähnlichen Angaben geworben wird.
Die Zentrale dürfte durch die Vielzahl der Unterlassungserklärungen ein gutes Geschäft damit machen, das Internet immer wieder neu auf mögliche Verstöße, für die der einzelne Hotelier eventuell gar nichts kann, zu durchforsten. Die genannten Urteile werden die Zentrale nicht davon abhalten, weiter in dieser Weise vorzugehen, weil auch nicht jeder Hotelier über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt.
Die Kanzlei Kötz Fusbahn vertritt Hoteliers in Fällen, in denen die Wettbewerbszentrale Forderungen wegen angeblich falscher Sternebewertung stellt. Sprechen Sie uns an – Kanzlei Kötz Fusbahn, Rechtsanwälte in Düsseldorf