21.05.2018

DSGVO für Fotografen - don't panic!

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Keine Panik!

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.“ (Erwägungsgrund 4 zur Datenschutzgrundverordnung)

Die ab dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sorgt bei vielen Menschen für Verunsicherung. Der Schutzgedanke weicht zurück gegenüber der Besorgnis, in eigenen Angelegenheiten den Grundsätzen der Verordnung nicht genügen zu können. Wird das KUG weiter gelten? Das betrifft nicht nur Unternehmen jeder Größenordnung, sondern auch Private. Dazu gehören natürlich auch Fotografen und Fotomodels, die ihrer Profession oder ihrem Hobby nachgehen möchten. Stichwortartig werden in unserem Beitrag für die Model-Kartei wesentliche Situationen angesprochen, u.a.

– was passiert mit der Streetphotographie;
– was müssen Hochzeitsfotografen beachten;
– was gilt für sog. TfP-Shootings (Time for Pictures/Time for Prints)

Der Beitrag benennt Möglichkeiten der Abhilfe in bestimmten Situationen, die unter der DSGVO auftreten werden, weist aber auch auf bestehende Unsicherheiten hin. Das kann nur der bisher völlig untätige nationale Gesetzgeber ändern (Art. 85 DSGVO). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass er dies tun will. Vielmehr soll die Sache den Gerichten überlassen bleiben – auf Kosten derjenigen, für die das Gesetz doch eigentlich gemacht wurde. Die Beachtung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze ist zwingend erforderlich. Darum hat sich jeder – vor allem auch jeder Fotograf – zu kümmern. Insbesondere wird die Dokumentationspflicht zu beachten sein.

In jedem Fall gilt: Don’t panic!


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