06.05.2016

Keine Abmahnkostenerstattung bei "Abmahn-Disclaimer"

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Sie wurden wettbewerbs- oder urheberrechtlich abgemahnt? Ein Blick auf die Internetpräsenz des Gegners kann lohnen. Nach einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 20 U 52/15, Urteil vom 26. Januar 2016) verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn einerseits verlangt wird, „vor einer Abmahnung Kontakt mit“ dem Seitenbetreiber aufzunehmen, er ansonsten keine Abmahnkostenerstattung bereit vorzunehmen bereit ist, und dieser dann seinerseits kostenpflichtig abmahnt. Das Urteil stellt eine folgerichtige Anwendung des Gesetzes dar, es gibt aber Gerichte, die das (noch) anders sehen.

Der Abmahner hatte folgenden Text auf seiner Internetseite: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. […]. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

Vollkommen klar ist: Solche „AGB“ sind unwirksam. Natürlich können Sie die Rechtslage durch einen Anwalt prüfen und ggf. kostenpflichtig abmahnen, so steht es im Gesetz (etwa § 12 UWG, § 97a UrhG). Aber umgekehrt heißt das auch: Der Verwender kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen – es sei denn, er nimmt sich selbst nicht ernst.

Bei weiteren Fragen zum sprechen Sie uns gern an – Ihre Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht und Internetrecht Düsseldorf.


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