06.04.2016

Amazon: Haftung für widerrechtliche Bildnutzung

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Der amerikanische Online-Versandhändler Amazon haftet für widerrechtlich verwendetes Bildmaterial von Marketplace-Verkäufern. Das entschied das Landgericht Berlin (Urt. v. 27. Januar 2015 – 16 O 279/14) in einem Verfügungsverfahren, in dem Amazon von einem Parfumhersteller, der die exklusiven Nutzungsrechte an den Produktbildern inne hatte, auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war.

Hintergrund war die unerlaubte Verwendung von zwei Flakon-Bildern für ein Amazon-Eigen- und ein Marketplace-Angebot, die über die Amazon-Internetseite abrufbar waren.

Amazon verteidigte sich im Rahmen des Verfahrens damit, dass nur technische Dienstleistungen erbracht worden seien und es sich bei den Produktfotografien um fremde Inhalte handeln würde. Außerdem würden die einem konkreten Angebot zugeordneten Produktangaben mithilfe eines automatisierten, auf einem Algorithmus basierenden Verfahrens ermittelt. Sie hafte daher nicht als Täter („Ich habe nichts gemacht!“).

Die Angebotsdarstellung auf der Internetseite von Amazon folgt folgendem Prinzip: Die von den Händlern für ein bestimmtes Produkt hochgeladenen Informationen inklusive Fotos werden in einem Datensatz hinterlegt, auf den jeder Verkäufer bei der Erstellung eigener Angebote zugreifen kann. Der eingesetzte Algorithmus entscheidet allerdings anschließend automatisiert darüber, welche der von den Händlern zur Verfügung gestellten Informationen tatsächlich angezeigt werden.

Auch eine sog. Störerhaftung scheide, so Amazon,  aus, weil sie vor der Abmahnung keine Kenntnis von den rechtsverletzenden Produktbildern gehabt habe („Ich wusste nichts davon!“).

Das Landgericht Berlin sah das anders und entschied zugunsten des Parfumherstellers. Nach Auffassung des Gerichts haftet ein Plattformbetreiber für die Veröffentlichung von Fotos als Täter, wenn er die Kriterien für die Veröffentlichung selbst, ob nun händisch oder durch die Programmierung eines entsprechenden Algorithmus, festlegt. Amazon greife durch das vollautomatische Verfahren in die Autonomie der Händler ein, denn das Unternehmen entscheide im Ergebnis welches von den verschiedenen hochgeladenen Produktfotos tatsächlich einer Produktbeschreibung bzw. einem Angebot zugeordnet würden.

Fazit: Ich kann – bildlich gesprochen – nicht mit verschlossenen Augen in eine Kiste greifen, ein Bild rausziehen und es in einen Schaukasten hängen, dessen Schlüssel nur ich besitze und mich anschließend darauf zurückziehen, ich könne nichts dafür, dass das Bild dort zu sehen sei. (BF)

Fragen zur Nutzung von Bildern? Fragen Sie uns als Ihre Rechtsanwälte und Fachanwälte für Urheberrecht Düsseldorf.


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