24.02.2016

Eigenhaftung des Webdesigners

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Beauftragte Webdesigner sind verpflichtet die von Auftraggebern erhaltene Materialien (z.B. Fotos, Karten und Videos) auf Urheberrechte Dritter zu überprüfen. Aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Werkvertrag ergibt sich die Pflicht, auf schon bestehende Urheberrechte hinzuweisen und diesbezüglich zu beraten. Diese Verpflichtung formulierte das AG Oldenburg im Urteil vom 17.4.2015 (8 C 8028/15):

Die Betreiberin einer Seniorenresidenz überreichte ihrem Webdesigner Kartenmaterial, das als Beschreibung der Anfahrt auf der Homepage verwendet werden sollte. Die Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Kartenausschnitt mahnte die Auftraggeberin ab und erhielt Schadensersatz, dessen Erstattung die Betreiberin der Seniorenresidenz vom Webdesigner forderte.

Der Designer wurde nun mit einem Anteil der Kosten belastet. Er sei seiner Sorgfaltspflicht Sorgfaltspflicht im Umgang mit urheberrechtlichen Werken nicht gerecht geworden. Als Fachunternehmer sei er verpflichtet gewesen, Unsicherheiten über Urheberrechte an dem bereitgestellten Kartenmaterial nachzugehen. Für einen erfahrenen Gestalter sei es offensichtlich gewesen, dass diese Karte nicht von der Auftraggeberin angefertigt worden war.

Kenntnisse über die Rechtslage mit Schwerpunkt auf der Haftung bei Urheberrechtsverletzungen durch verwendete Materialien sind für Mediengestaltende wichtig. Auch wenn die Materialien bereitgestellt werden, ist eine schuldrechtliche Inanspruchnahme möglich. Nicht alles kann über allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt werden. Wir beraten Sie.

 

 

 

 


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