Zeitschriftenverlag erringt Sieg für die Meinungsfreiheit
Die Kanzlei Kötz Fusbahn hat vor dem Landgericht Osnabrück und dem Oberlandesgericht Oldenburg erfolgreich einen Zeitschriftenverlag vertreten, der in den Mediadaten (der Anzeigenpreisliste) Werbeanpreisungen verwendete, die der Konkurrenz nicht passten. Der Wettbewerber mahnte ab und zog dann vor Gericht – um dort zu unterliegen.
Beanstandet wurden die Äußerungen
„der Lesezirkel sorgt dafür, dass…gehobene Privathaushalte…das Magazin erhalten“
„Werbung mit Langzeitwirkung – zwei Monate Langzeit-Werbewirkung“.
Es handele es sich um nachprüfbare Tatsachenbehauptungen. So lange diese nicht belegt wären, seien sie zu unterlassen. Bereits das LG Osnabrück wertete die Äußerung betreffend „gehobene Privathaushalte“ als eine solche, die von Elementen des Dafürhaltens geprägt sei, also eine auch Unternehmen zustehende freie Meinungsäußerung darstelle. Die Äußerung enthalte keine nachprüfbaren Tatsachenkern, der Begriff „gehoben“ könne sich auf finanzielles Leistungsvermögen ebenso beziehen wie auf den Bildungsstandard.
Das OLG Oldenburg meinte zur Werbung mit Langzeitwirkung, die Anzeigenkunden vermögen selbst einzuschätzen, was das bedeute. Es werde keine langanhaltende Werbung suggeriert und es werde deutlich gemacht, dass man sich erhoffe, dass das Magazin wegen der nur zweitmonatlichen Erscheinungsweise länger „auf den Wohnzimmertischen“ verbleibe. Ein bestimmtes Ergebnis werde auch nicht versprochen. (LG: Az. 12 O 1136/13, OLG: 6 U 185/13, Urteil vom 7. März 2014)