Wettbewerbsrecht:
Mikado-Sticks
Im Streit um die Nachahmung von Keksen hat der BGH entschieden, dass die Präsentation eines Keksprodukts auf einer internationalen Süßwarenmesse zulässig sei, da eine solche Präsentation noch nicht die Gefahr begründe, dass das Produkt auch bald im Inland zum Verkauf angeboten werde.
Beide Beteiligten vertreiben dünne Keksstangen, die zu etwa vier Fünfteln ihrer Gesamtlänge mit Schokolade umhüllt sind. Die Klägerin vertreibt die Keksstangen seit über dreißig Jahren in Deutschland. Die Beklagte vertreibt ihre nahezu identisch gestalteten Keksstangen in der Türkei und anderen Ländern.
Nachdem die Beklagte ihr Keksprodukt im Januar 2010 auf der Internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln ausstellte, ging die Klägerin wegen unzulässiger Nachahmung ihres Originalprodukts und der damit verbundenen Verwechslungsgefahr gegen die Beklagte vor. Das Oberlandesgericht Köln untersagte der Beklagten den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung und stützte die Entscheidung darauf, dass die Beklagte das Produkt der Klägerin nahezu identisch nachgeahmt und wegen der Abbildung der Keksstangen auf den Packungen die Gefahr einer Täuschung der inländischen Verbraucher über die Herkunft des Produkts geschaffen habe. Durch die Ausstellung des Produkts auf der Messe in Köln habe die Beklagte ihre Produkte beworben und die Gefahr begründet, dass ihre Süßwaren künftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht würden.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Es fehle an einer für die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr für die im Verbotsantrag der Klägerin beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern. Eine solche Begehungsgefahr folge nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln. (BF)
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – I ZR 133/13