Vertragsstrafe – Was darf es denn sein?
Bei der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder steht dem Fotografen, ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu. Die sich aus der Verletzungshandlung ergebende Wiederholungsgefahr wird nicht schon durch Beseitigung, sondern erst durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. So lange besteht der Unterlassungsanspruch des Urhebers. Eine „richtige“ Unterlassungserklärung sieht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die übernommene Verpflichtung zur Unterlassung der rechtverletzenden Handlung entweder eine feste oder eine im billigen Ermessen des Urhebers liegende Vertragsstrafe vor (sog. Hamburger Brauch).
Gibt der Verletzer eine Unterlassungserklärung ab, wird bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung der Vertragsstrafeanspruch ausgelöst. Liegt nun aber eine Unterlassungserklärung mit „offener“ Vertragsstrafe vor, stellt sich nicht nur für den Urheber die Frage, welche Vertragsstrafe angemessen ist. An diesem Punkt scheiden sich die Geister – naturgemäß gehen die Vorstellungen des Verletzten und des Verletzers oftmals deutlich auseinander.
Nun kann man sich zur Bestimmung der Vertragsstrafe vielerlei Kriterien, wie beispielsweise dem Umfang der Verletzungshandlung, der Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung oder dem Grad des Verschuldens, bedienen. Dennoch besteht bei der Beurteilung eines „angemessenen“ Betrages immer das Risiko, dass, sollte ein Gericht mit der Überprüfung der Höhe befasst sein, der Betrag als überhöht zurückgewiesen wird.
Aktuell gibt es aber gute Nachrichten aus Bochum für Fotografen:
Das Amtsgericht Bochum (Urt. v. 19. November 2015 – 83 C 185/15) hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.100,00 EUR für die fortwährende Abrufbarkeit eines PDF-Dokuments nach Abgabe einer Unterlassungserklärung angemessen ist. In dem vom Gericht entschiedenen Fall handelte es sich um das Bild eines Berufsfotografen, das im gewerblichen Kontext in einem Programmheft verwendet worden war. Das Programmheft war als PDF-Dokument zunächst auf der Internetseite vorhanden. Die unerlaubte Abbildung des Bildes in dem Dokument war vom Fotografen abgemahnt worden. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung war das Programmheft aber noch auf dem Server vorhanden. Mit Hinweis auf die Auffassung des OLG Frankfurt, wonach in Geschäftsbereichen von normaler wirtschaftlicher Bedeutung eine Vertragsstrafe unter 2.500,00 EUR allenfalls in Ausnahmefällen als ausreichend angesehen werden könne, und die Lizenzierungspraxis des klagenden Fotografen (Lizenz für Nutzung ohne Urhebernennung zum Einzelpreis von 790,00 EUR) bejahte das Gericht den geltend gemachten Anspruch in voller Höhe.
Für Fotografen ist die Entscheidung des in urheberrechtlichen Schadensersatzfragen eher zurückhaltenden Gerichts insoweit beachtenswert, als es klarstellt, dass die Vertragsstrafe nicht nur so zu bemessen sei, dass sie geeignet ist, eine abschreckende Wirkung zu entfalten, sondern auch nicht außer Verhältnis zu dem erzielbaren vertraglichen Lizenzentgelt stehen dürfe. Im Ergebnis bejahte das Gericht damit den beinahe vierfachen Wert des regulären Lizenzentgelts des Klägers.