Urheberrecht: Geburtstag ohne Geschenk?!
Im Streit um den von einer Spieldesignerin entwickelten Geburtstagszug entschied das Schleswig-Holsteinische OLG nach Zurückweisung des Verfahrens durch den BGH, dass die von der Designerin entwickelten Spielwaren – mit Ausnahme einer sog. Geburtstag-Karawane – keine urheberrechtlich geschützten Werke darstellen und insoweit auch kein urheberrechtlicher Anspruch auf Nachvergütung bestehe.
Auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen die nunmehr nach der Entscheidung des BGH an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen seien, genießen weder der Geburtstagszug des Ausgangsfalls, der den BGH zur Änderung seiner Rechtsprechung veranlasste, noch ein Angelspiel der Designerin Urheberrechtsschutz. Beiden Entwürfen komme nicht die notwendige Gestaltungshöhe und Individualität zu, da sie ohne auffällige Änderungen an bekannte Vorbilder anknüpften. Das Design der Geburtstagskarawane hingegen erfülle diese Voraussetzungen. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche seien jedoch verjährt, weil sie nicht binnen der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht worden seien. Bereits im Jahre 2003 habe es nämlich klare Anhaltspunkte für den außerordentlichen Verkaufserfolg gegeben. (BF)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein Nr. 13/2014 vom 13.09.2014