Neue Informationspflichten für Online-Handel
Seit 9. Januar 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (kurz: ODR-Verordnung).
Online-Händler, die (auch) an Verbraucher verkaufen, müssen seit dem 9. Januar 2016 den Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ leicht zugänglich auf ihren Websites einstellen.
Der Link kann „leicht zugänglich“ z.B. ins Impressum oder in die im Shop jederzeit und leicht abrufbaren AGB aufgenommen werden. Nicht ausreichend ist es wohl, den Link nur auf der letzten Bestellseite vorzuhalten.
Der Hinweis kann z.B. wie folgt formuliert werden:
Online-Streitbeilegung (OS) gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ aufrufen können
Umstritten ist, ob die Links auch bei sog. Online-Marktplätzen vorgehalten werden müssen. Bei Amazon sind echte Links derzeit nicht möglich. Dort sollte aber der Text des Link aufgenommen werden, der dann wenigstens herauskopiert und so in den Browser eingegeben werden kann . Bei eBay ist ein Vorhalten des Text-Links unter “Rechtlichen Informationen des Verkäufers” möglich.
Die Plattform ist derzeit noch nicht erreichbar, soll aber zum 15. Februar 2016 aktiviert werden.