Zum Vorgehen gegen Online-Archivberichte von Zeitungen.
Das für die Rechtsprechung in Pressesachen wichtige Hanseatische Oberlandesgericht hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die die Archivrechtsprechung in Deutschland grundlegend ändern kann, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 07.07.2015, 7 U 29/12.
Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Betroffenen (weiterhin) in der Weise beeinträchtigt wird, dass in Internetarchiven zum Abruf bereitgestellte Beiträge, die ursprünglich einmal rechtmäßig waren, an denen aber das öffentliche Interesse erloschen ist, über Suchmaschinen leicht aufgefunden werden, dann geht der BGH bisher davon aus, dass der Betroffene dies hinnehmen muss. Archivbeiträge hätten nicht die Reichweite, wie tagesaktuelle Beiträge, meint der BGH, und es sei den Archiven nicht zuzumuten, alle Archiv-Beiträge ständig daraufhin zu überprüfen, ob noch ein öffentliches Interesse besteht oder ob der Artikel irgendwann nicht mehr im Archiv zugänglich gemacht werden dürfe. Die Archivierung in öffentlichen Online-Archiven sei zu wichtig. Es dürfe nicht riskiert werden, dass z.B. Zeitungen und Zeitschriften wegen eines zu hohen Haftungsrisikos und Pflegeaufwands keine Archive mehr führen könnten.
Die Folge war und ist: Die Archive sind weiter öffentlich zugänglich und alte, nicht mehr aktuelle, oft belastende Berichte werden durch Suchmaschinen leicht gefunden.
Nach der sog. Google Spain Entscheidung des EuGH konnten natürliche Personen zuletzt immerhin versuchen, gestützt auf das Datenschutzrecht, von den Betreibern der Suchmaschinen eine Entfernung der Suchtreffer zu ihrem Namen aus den Suchergebnissen zu verlangen: ein langwieriges und mühsames Unterfangen, das ggfs. gegenüber diversen Suchmaschinenbetreibern durchgeführt werden muss.
Das OLG Hamburg hat jetzt in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2015 einen völlig neuen Weg für richtig befunden:
Der Betroffene einer Berichterstattung hat gegenüber dem Betreiber des Archivs einen Anspruch darauf, dass dieser geeignete Maßnahmen trifft, damit der beanstandete Bericht nicht bei einer Suche nach dem Namen des Betroffenen über Suchmaschinen angezeigt wird.
Um die Haftung und den Pflegeaufwand für den Betreiber der Archive angemessen zu begrenzen, ist der Betreiber des Internetarchivs nicht verpflichtet, die in dem Archiv gesammelten Beiträge vorab darauf zu überprüfen, ob Vorkehrungen zu treffen sind, um in ihnen vorkommende Namen von einer Auffindbarkeit durch Suchmaschinen auszunehmen. Eine solche Verpflichtung entsteht, so das Hanseatische OLG, erst, wenn der Betreiber des Internetforums durch einen qualifizierten Hinweis des Betroffenen darauf aufmerksam gemacht wird, dass die fortdauernde Auffindbarkeit des Beitrags durch Namenssuche nunmehr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und Vorkehrungen gegen diese Verletzung zu treffen sind.
Die Revision zum BGH ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zugelassen.