03.03.2016

Wahlkampfhymne kann Persönlichkeitsrecht verletzen

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Im Wahlkampf nutzen Politiker gerne die emotionale Kraft von Musik. Lange Zeit wurde davon ausgegangen, dass Künstler Parteien die Nutzung Ihrer Musik für Wahlkampfzwecke nicht verbieten können. Wenn Parteien oder einzelne Wahlkämpfer einen Song hymnenhaft oder als regelmäßige „Aufmarschmusik“ einsetzen, kann dies aber das Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzen, wie Rechtsanwalt Jens K. Fusbahn zuletzt im Handelsblatt, bei heute.de und bei der Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltsvereins als Experte für Urheber- und Medienrecht erläutert hat.
Die Nutzungsrechte für das Abspielen von Musik auf Veranstaltungen kann jeder Veranstalter einfach bei der GEMA einholen. Dort lassen praktisch alle aktuellen Künstler ihre Musikrechte wahrnehmen. Mitspracherechte, auf welchen Veranstaltungen die Musik gespielt werden darf, hat der Künstler dann nicht. Die Veranstalter melden erst nach Ende der Veranstaltung die Musikfolge, die gespielt wurde.

Seit einer wichtigen Entscheidung des OLG Jena aus dem März 2015 (2 U 674/14) ist aber klar, dass die hymnenhafte, regelmäßige Nutzung eines Musikstücks das Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzen kann. Dazu reicht nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits aus, wenn die Besucher der Veranstaltung annehmen können, dass der Künstler den Wahlkämpfer oder seine Partei unterstütze. So darf die NPD nicht mehr Helene Fischers Hit „Atemlos“ auf Wahlkampfveranstaltungen spielen und Paul van Dyk hat gute Chancen, der AfD und Björn Höcke die Nutzung seines Titels „Wir sind wir“ als „Aufmarschmusik“ zu untersagen.


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