16.11.2016

Landgericht Düsseldorf verbietet Buchveröffentlichung

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Die Kanzlei Kötz Fusbahn hat für einen Mandanten die Verbreitung eines Buches gestoppt, das eigentlich am 1. September 2016 ausgeliefert werden sollte.

Mit einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts LG Düsseldorf (Az. 12 O 195/16) wurde dem Autor nun verboten, sein Buch zu verteilen oder zu verbreiten; selbst die hinterlegte Schutzschrift änderte daran nichts.  Der Verlag hatte sich auf eine Abmahnung hin bereits verpflichtet, die Auslieferung bzw. Verbreitung des Buches unterlassen.

Der Mandant der Kanzlei ist gut erkennbar die Hauptfigur in dem 200-Seiten starken Roman. Das würde für sich genommen für ein Verbot aber nicht genügen, weil zwingend die Kunstfreiheit zu beachten ist. Das ist genau die Schwierigkeit – die richtige Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit. Denn letztere ist schrankenlos in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützt und genießt auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen Stellenwert.

Trotz Vorliegens einer Schutzschrift, mit der Antragsgegner seine Argumente dem Gericht bekannt gegeben hat, wurde die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen. Denn das Persönlichkeitsrecht überwog nach Auffassung des Landgerichts. Damit muss es der Mandant der Kanzlei Kötz Fusbahn nicht hinnehmen, dass er nicht nur identifiziert werden kann, sondern ihm Tätigkeiten im Bereich des Privaten zugeschrieben werden, die nicht nur unzutreffend, sondern schwer ehrenrührig sind.

Das Presse- und Äußerungsrecht ist einer der Schwerpunkte der Kanzlei Kötz Fusbahn, deren Gründungspartner  Kötz und Fusbahn beide Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sind.

Update I: Auf den Widerspruch des Autors hin ist nun die mündliche Verhandlung für den 16. November 2016 anberaumt. Wir werden berichten.

Update II: Auf den Widerspruch des Antragsgegners wurde am 16. November 2016 vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt. Der Antragsgegner hat den Widerspruch am Ende zurückgenommen; die einstweilige Verfügung der Kammer wurde bestätigt.


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