Lindt-Teddy ist kein Goldbär - Keine Markenverletzung
Haribo ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“.
Lindt vertreibt Schokoladenprodukte; darunter sind der „Lindt Goldhase“ und seit 2011 auch einen in Goldfolie verpackter Bär mit roter Schleife. Diesen nennt Lindt selbst den „Lindt Teddy“.
Haribo sieht darin eine Verletzung der eigenen Marken und eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass Haribo weder Ansprüche wegen Markenverletzung noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zustehen.
Aus Sicht des BGH besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt, da für das Lindt-Produkt nicht nur die Bezeichnung „Goldbären“ sondern auch „Teddy“, Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ in Betracht kommen. Mit einer für die Klägerin eingetragene Bildmarke mit Bärenfigur fehle es an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit.
Auf die Wortmarke „Gold-Teddy“ konnte sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke aus Sicht des BGH eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Hintergrund ist, dass Haribo diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen hat.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen nicht, da aus Sicht des BGH keine (für eine Nachahmung erforderliche) ausreichende Ähnlichkeit zwischen Gummibärchen und Schokoladenfiguren besteht.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 161/2015 vom 23.09.2015
BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14