Vorsicht bei Kunst in der Werbung
Bei praktisch jedem Werbekatalog (oder- film) werden die zu bewerbenden Produkte heute in einem „Arrangement aus dem täglichen Leben“ präsentiert. Möbel stehen also in einem dekorierten Raum, in dem auch Kunstwerke an der Wand hängen. Auch eine Tasse Kaffee wird in einem perfekt eingerichteten Esszimmer präsentiert. Darf aber das Kunstwerk im Hintergrund einfach zur Abrundung des Arrangements hängen bleiben? Der BGH sagt jetzt: Nein.
In dem vom BGH entschiedenen Fall waren Möbel in einem Möbelkatalog, der im Internet abrufbar war, vor einem an einer Wand aufgehängten Gemälde präsentiert worden:
Der Anbieter des Möbelkatalogs war der Auffassung, es handele sich bei dem Bild um ein unwesentliches Beiwerk gemäß § 57 UrhG.
Der BGH hat jedoch klargestellt: Unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG ist nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht. Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwertetem Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend und in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist.
Prüfen Sie also Ihre nächste Werbemaßnahme sorgfältig. Jede noch so kleine prägende Wirkung oder Bedeutung eines mitverwerteten Werks kann zuviel sein. Ihre Werbung stellt dann eine Urheberrechtsverletzung dar. Wir beraten Sie gerne.
BGH, Urt. v. 17.11.2014 – I ZR 177/13