29.08.2025

Joggerin Gentsch: Voyeurismus und Gesetzeslücken

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Die Kanzlei Kötz Fusbahn befasst sich regelmäßig mit den Schnittstellen zwischen Urheber-, Medien- und Strafrecht. Aktuell steht eine Petition von Yvonne Gentsch im Fokus – einer Kölnerin, die beim Joggen gefilmt wurde und den Mann zur Rede stellte. Sie fühlte sich sexuell belästigt. Ihr online veröffentlichtes Video wurde millionenfach aufgerufen, die Petition zählt über 125.000 Unterschriften.

Soll ein neuer Straftatbestand „Strafbarer Voyeurismus“ geschaffen werden? Dazu äußerte sich Dr. Daniel Kötz, Partner der Kanzlei, bereits gegenüber der Kölnischen Rundschau, auch bei Antenne NRW wurde er zum Thema zitiert.

Unbestritten ist: Frau Gentsch fühlte sich massiv belästigt.

Doch bevor ein neuer Straftatbestand ins Gesetz aufgenommen wird, muss geklärt sein, welche Funktion das Strafrecht überhaupt erfüllt.

Das Strafrecht sanktioniert Verhalten, das ein konkret benanntes Rechtsgut verletzt – etwa Eigentum, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung. Deshalb sind Diebstahl, Körperverletzung und Vergewaltigung strafbar. Moralische Vorstellungen gehören nicht zu den geschützten Rechtsgütern, vielmehr sind sie Grundlage einiger Rechtsgüter. Deshalb sind Vorschriften wie das sog. Upskirting (§ 184k StGB) und das Verbot von Sexpuppen (§ 184l StGB) umstritten. § 184l StGB ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, über die 2025 entschieden werden soll.

Fraglich ist also, welches Rechtsgut im Fall Gentsch betroffen ist. Hätte der Mann lediglich die Umgebung mit ihr gefilmt, wäre das Verhalten straflos – denn das Filmen im öffentlichen Raum fällt unter die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG.

Offenbar aber richtete der Mann die Kamera gezielt auf das Gesäß der Joggerin. Ihm wird zudem eine sexuelle Motivation unterstellt. In der Petition heißt es: „Heimliches, sexuell motiviertes Filmen muss strafbar sein – egal, ob mit oder ohne nackte Haut.“ § 184k StGB soll entsprechend erweitert werden.

Das wirft mehrere Fragen auf:

  • Greift das Verhalten in die sexuelle Selbstbestimmung ein?
    Diese schützt die Freiheit, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Kontakte selbst zu entscheiden. Sie umfasst das Recht auf autonome sexuelle Selbstverwirklichung und ist im 13. Abschnitt des StGB geregelt, dazu gehört auch § 184k StGB. Gehört der Anblick eines bekleideten Pos im öffentlichen Raum zur eigenen Sexualität? Nein. Es geht also nicht um eine Verletzung sexueller Selbstbestimmung – sondern um eine so empfundene und nachvollziehbare Belästigung. Das ist erstmal ein Gefühl. Aber noch kein Rechtsgut.
  • Wie soll sexuelle Motivation nachgewiesen werden?
    Ist das Filmen eines Gesäßes automatisch sexuell motiviert? Was wäre mit Füßen, Gesichtern, weiblichen Oberkörpern? Wo zieht man die Grenze? Dort, wo ein Richter die Aufnahme als zu sehr fokussierend ansieht?
  • Geht es um sexuelle Belästigung?
    Wenn ja, warum wäre dann nicht auch das Filmen anderer Körperteile betroffen? Was konkret soll unter Strafe gestellt werden? § 184i StGB betrifft regelt bereits die sexuelle Belästigung. Bestraft werden kann, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Die Belästigung ist damit eine Folge der Berührung.
  • Es geht um Objektifizierung.
    Die Frau fühlt sich zum Objekt männlicher Begierde degradiert. Aber: Das ist ein Vorgang im Kopf des Mannes. Gedanken sind – zu Recht – frei. Niemand möchte Objekt sein, aber Gedanken können nicht kriminalisiert werden.

Daher gilt: Sittlich missbilligtes oder gesellschaftlich unerwünschtes Verhalten ist nicht strafbar, solange es nicht tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Und es gibt bereits Regelungen: Bei Veröffentlichung greift § 33 KUG (wenn die Person erkennbar ist), bei systematischem Nachstellen möglicherweise auch § 238 StGB (Stalking). Erstaunlich ist, dass es keine Petition zur tatsächlichen Schutzlosigkeit von Joggerinnen gibt – etwa gegen körperliche Übergriffe. Vor der Petition war das Thema „Joggerin“ bei Google fast ausschließlich im Kontext schwerer Sexualstraftaten präsent (z.B. hier, hier und hier). Wird eine Joggerin nicht gefilmt, sondern getötet, ruft das keine Initiativen zur Verbesserung des Schutzes hervor.

Nicht erstaunlich ist, dass Politiker nun erneut mit Symbolpolitik reagieren – und Bereitschaft signalisieren, einen neuen Straftatbestand zu schaffen. Doch das schränkt Freiheiten ein, schafft Unsicherheiten, ohne jemanden ansatzweise zu schützen. Auch § 184k und § 184l StGB entstanden durch Petitionen – ohne empirische Grundlage. Bis heute gibt es hierzu keine einzige Verurteilung.

Zu begrüßen ist, dass die Petition von Frau Gentsch eine Diskussion zu einem Fehlverhalten anstößt. Abzulehnen sind strafrechtliche Schnellschüsse, die niemandem helfen werden – außer denen, denen Zeichensetzen und Haltungzeigen wichtiger sind, als die wirklich Verbesserung bestimmter Zustände. (DK)


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