strafbewehrte Unterlassungserklärungen: Hamburger Brauch gestärkt
In der Entscheidung „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“ (Urt. v. 1.12.2022, I ZR 144/21, GRUR 2023, 255) hat der BGH eine Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die zur Streitbeilegung so wichtige strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgenommen:
Anders als bisher, ist ab sofort auch nach einem neuen (Wettbewerbs-)Verstoß, der die Wiederholungsgefahr wieder aufleben lässt, eine (weitere) Unterlassungserklärung nach „Hamburger Brauch“ zur Ausräumung der (wieder aufgelebten) Wiederholungsgefahr geeignet. Es ist nicht mehr das Versprechen einer Mindestvertragsstrafe erforderlich. Aus Sicht des BGH wohnt dem Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch“ bereits inne, dass bei einer wiederholten Zuwiderhandlung im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit nur eine erhöhte Vertragsstrafe angemessen sein kann.