Mehr Geld für Journalisten für Bild und Text
Die Kanzlei Kötz Fusbahn führt im Auftrag des Deutschen Journalisten Verbandes mehrere Musterverfahren betreffend die Anwendbarkeit der u.a. von diesem erarbeiteten Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberuflich tätige Journalisten an Tageszeitungen beim Land- und Oberlandesgericht Köln. Zwei vielbeachtete Urteile des OLG Köln wurden vom Bundesgerichtshof letztinstanzlich entschieden; die Urteilsbegründungen liegen nun vor.
Der BGH bestätigt mit beiden Urteilen (I ZR 62/14 – GVR Tageszeitungen I und I ZR 39/14 – GVR Tageszeitungen II) die Anwendbarkeit der Gemeinsamen Vergütungsregeln. Die Journalisten hatten geltend gemacht, dass sie u.a. in den Jahren 2008 – 2010 nicht angemessen bezahlt worden seien; eine Sichtweise, die die Gerichte bestätigen und zur Anwendbarkeit der GVR gelangten – obwohl diese erst am 1. Februar 2010 in Kraft traten. Allerdings wird nicht nach einer Exklusivrechtseinräumung vergütet, sondern – in der Praxis absolut unüblich – nach einem einfachen Zweitdruckrecht. Das begründete der BGH damit, dass für die Zweckerreichung (Abdruck eines Bildes oder Artikels in einer Tageszeitung) nun einmal, soweit gerade nichts anderes vereinbart wurde, mehr als ein einfaches Nutzungsrecht nicht erforderlich sei.
Die Urteile enthalten wichtige Arbeitshinweise betreffend die Anwendbarkeit einiger Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere §§ 32, 36, 38.
Damit ist die Tätigkeit der Kanzlei Kötz Fusbahn nicht beendet; weitere Verfahren sind noch vor den Instanzgerichten anhängig.
Das komplette Urteil GVR Tageszeitungen I kann hier abgerufen werden.