14.09.2015

Google –
Mühelos „vergessen werden“?

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Das Google-Spain-Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Mai 2014 ist wohl wie (fast) kein anderes in das Bewusstsein des „Normalbürgers“ gedrungen.

Das Gericht entschied seinerzeit, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen und auf Verlangen des Betroffenen Einträge in den Suchergebnislisten mit persönlichen Daten löschen müsse (Urt. v. 13. Mai 2014 C-131/12 – Google Spain). Bereits am ersten Tag an dem Google ein Formular zur Beantragung von Löschungen online gestellt hatte, wurden Berichten zufolge 12.000 Anträge eingereicht. Mittlerweile dürfte die Zahl in die Millionen gehen.

Doch ist das tatsächlich so: mal eben ein Formular ausfüllen und kurz danach ist das unerwünschte Suchergebnis nicht mehr aufzufinden?

Ganz so leicht verhält es sich leider nicht. Das von Google in der Zwischenzeit weiterentwickelte „Problembehebungstool“ (Troubleshooter) ist zwar auffindbar (kurioserweise erscheint es bei einer Google-Suche nicht an erster Stelle in der Ergebnisliste?!), erfordert aber Zeit und Geduld. Denn nicht selten gelangt man von „Ich habe ein rechtliches Problem, das nicht oben aufgeführt ist“ über „Sonstige rechtliche Aspekte in Bezug auf die Entfernung von Inhalten“ zu „Bitte reichen Sie Ihre Anfrage über dieses Formular (verlinkt) ein.“.

Der Betroffene muss dann, wenn es ihm denn gelingt, sich zum „richtigen“ Formular durchzukämpfen, sein Löschungsbegehren zu jedem einzelnen Link begründen. Bei 1000 Zeichen, die ihm zur Verfügung stehen, ist knappes Formulieren nötig. Die Eingangsbestätigung kommt prompt, die Entscheidung dagegen nicht– in der Regel jedenfalls zieht sich so ein Verfahren über Wochen hin. Häufig wird eine Löschung mit Hinweis darauf, dass die gemeldeten URLs von erheblichem öffentlichem Interesse seien, abgelehnt. Dann bleibt nur noch der Weg über den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Bearbeitungszeiten dort sind allerdings angesichts der Flut der Anträge sehr lang. Eine „Linie“ der Behörde hat sich hierbei noch nicht herausgebildet.

Doch sollte man sich von einer ablehnenden Entscheidung nicht sofort entmutigen lassen. In den Fällen, die wir in unserer Kanzlei bearbeitet und in denen wir die Löschungsbegehren unserer Mandanten erfolgreich durchgesetzt haben, haben wir die Erfahrung gemacht, dass es sich – zumindest mit entsprechend juristisch fundierter Argumentation – lohnt, am Ball zu bleiben.


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18.09.2015

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