25.06.2014

Markenrecht: EUGH-Urteil zur Farbe Rot für Sparkassen

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Wer kennt ihn nicht, den Werbespruch „Wenn’s um Geld geht …hmhmhm“. Gilt das auch für das Rot des großen S? Der EuGH hatte sich im Ergebnis genau hiermit zu beschäftigen und über ein Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Bundespatentgericht, zu entscheiden.

Hintergrund ist ein Löschungsverfahren betreffend die vom DPMA im Jahre 2007 für den Deutschen Sparkassen und Giroverband eingetragene konturlose Farbmarke mit dem Farbton „Verkehrsrot“ (nach RAL 3020). Die originär nicht unterscheidungskräftige Farbmarke war seinerzeit wegen der Verkehrsdurchsetzung mit einem Grad von 67,9% eingetragen worden. Verschiedene Kreditinstitute, darunter u.a. die österreichische Oberbank AG, hatten die Löschung der Farbmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft beantragt. Für abstrakte Farbmarken sei ein Durchsetzungsgrad von mindestens 70% erforderlich. Der europäische Gerichtshof entschied, dass eine starre Untergrenze von 70% das Unionsrecht verletze. Die zuständige Behörde müsse eine konkrete Prüfung vornehmen und sämtliche Gesichtspunkte prüfen, die zeigen könnten, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Maßgeblich sei hierbei, ob die Unterscheidungskraft vor der Anmeldung der Marke erworben wurde. Unerheblich sei insoweit, dass der Inhaber der streitigen Marke geltend macht, sie habe jedenfalls nach der Anmeldung, aber noch vor ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt. (BF)

EuGH, Urt. v. 19. Juni 2014 – C-217/13, C-218/13


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