EuGH: Streaming doch rechtswidrig!
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 26. April 2017 entschieden, dass Nutzer von Streamingangeboten, die in Kenntnis der Sachlage im Internet illegal zugänglich gemachte Filme abspielen, auch beim bloßen Filmeschauen rechtswidrig handeln. Dies stellt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar.
Dass das Angebot vieler Streamingportale, die Filme ohne Zustimmung der Rechteinhaber im Netz zum Streaming bereitstellen, rechtwidrig ist, ist schon lange klar.
In Bezug auf das bloße Anschauen so „gestreamter“ Filme, sind die deutschen Gerichte aber bisher davon ausgegangen, dass keine Rechteverletzung seitens des Zuschauers vorliegt. Das Anschauen eines Films sollte grundsätzlich kein urheberrechtlich relevanter Tatbestand sein, also rechtmäßig.
Wenn das Anschauen der Filme rechtmäßig sei, dann seien auch die im Rahmen des Streaming aus technischen Gründen regelmäßig vorgenommenen Zwischenspeicherungen als sog. vorübergehende Vervielfältigungen i.S. des Art. 5 Abs.1 der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, in Deutschland gem. § 44a Nr.2 UrhG zulässig und keine Rechtsverletzung.
Der EuGH hat jetzt auf die Vorlagefrage eines niederländischen Bezirksgerichts entschieden, dass die vorübergehende Vervielfältigung eines Films beim Streaming von der Webseite eines Dritten, auf der der Film ohne Erlaubnis des Urheberechtsinhabers angeboten wird, nicht zulässig ist, jedenfalls, wenn das Streaming mit einem wie im Ausgangsverfahren verwendeten multimedialen Medienabspieler erfolgt. Das Filmegucken via Streaming ist dann eine Urheberrechtsverletzung.
Die Schrankenregelung des Art. 5. Abs.1 der RL (in Deutschland § 44 a Nr. 2 UrhG), so der EuGH, sei gem. Art 5 Abs. 5 der RL (sog. 3-Stufentest) nur in bestimmten Sonderfällen anwendbar, in denen die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Für den streitgegenständlichen Medienplayer gelte aber, dass dessen sogar eigens beworbener „Hauptanreiz“ darin liege, dem Nutzer Zugang zu einem kostenlosen rechtswidrigen Angebot geschützter Werke zu verschaffen. Die beeinträchtige die normale, wirtschaftliche Verwertung solcher (Film-)Werke und verletze daher die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich.
Ob diese Entscheidung auch auf das Streaming mittels PC ohne Einsatz eines Players übertragbar ist, bei dem gezielt illegale Streaming-Angebote voreingestellt sind, bleibt abzuwarten. Der EuGH betont in seiner Entscheidung, dass sich der Nutzer des streitgegenständlichen Medienplayers „freiwillig und in Kenntnis der Sachlage“ Zugang zu einem illegalen Angebot verschaffe. Es kommt dementsprechend aus Sicht des EuGH darauf an, ob der Streaming-Nutzer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des genutzten Streams hatte oder haben musste. In diesen Fällen ist Streaming rechtswidrig. Davon dürfte auch ohne die Nutzung des Multimediaplayers auszugehen sein, wenn neue, noch nicht legal im Internet abrufbare Filme auf Streamingportalen zugänglich gemacht werden.