18.03.2021

Unterliegen hautfarbene Emojis dem Urheberrecht?

News Image

Der Fall

Einem Artikel in der Washington Post zufolge verklagt die Amerikanerin Katrina Parrot derzeit Apple. Sie habe 2013 eine App entwickelt, mit der bestimmte Emojis in unterschiedlichen Hautfarben dargestellt werden können. In diese App habe sie viel Geld investiert. 2015 hat Apple das System dann in die eigenen Emojis inkorporiert, so dass die App überflüssig wurde. Sie sei auf hohen Kosten sitzengeblieben und verlangt nun ein Entgelt von Apple.

Die Argumentation

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Urheberrecht verletzt sei. Ihr Anwalt lamentiert, dass eine Frau, die sich um Inklusion bemüht habe, nun ausgeschlossen werde. Apple argumentiert, dass die Veränderung der Hautfarben von Emojis nicht urheberrechtlich schutzfähig sei. Der Fall ist natürlich nach amerikanischem Urheberrecht zu bewerten.

Deutsches Recht

Wie aber wäre der Fall nach deutschem Recht zu beurteilen? Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht ist regelmäßig nicht eine Idee, sondern nur ein Werk, also ein (künstlerischer) Ausdruck geschützt (§ 2 UrhG). Die schlichte Idee, Emojis verschiedene Hautfarben zu geben ist nicht schutzfähig. Wohl aber die konkrete Gestaltung. Diese Aneinanderreihung von Emojis in unterschiedlicher Farbe, hier nach der Grafik der Klägerin

dürfte eher nicht schutzfähig sein (wobei die Klägerin ihr Urheberrecht über das U.S. Copyright Office geschützt hat). Und selbst wenn ein Schutz vorliegt, dürfte die Gestaltung im iOS weit vom „Original“ entfernt sein: Die freie Benutzung eines anderen Werks durch Apple ist aber zulässig. Keine Relevanz spielt in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Einfärbung überhaupt sinnvoll ist. Denn wenn man die Körperteile als diejenigen der Smileys ansieht, sind diese immer gelb und geben keine konkrete Person wieder, sondern einen Zeichen – egal ob Gesichtsausdruck oder Körperteil.

Wir beraten im Urheberrecht. Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz ist als DMCA-Agent beim U.S. Copyright Office registriert. Sprechen Sie uns an. (DK)


News Image
05.05.2021

Rechtsanwalt Fusbahn auf dem Deutschen Anwaltstag 2021

News Image
02.03.2021

Betroffenenrechte nach der DSGVO: Antwortpflicht!